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Anleitung für § 93 InsO vom BGH

am 31.12.2006 von http://insoblog.de/cgi-bin/weblog_basic

Die Gesellschafter von Personengesellschaften haften den Gläubigern der Gesellschaft grundsätzlich auch persönlich, vergl. zum Beispiel § 128 HGB. Der Gläubiger kann daher außerhalb der Insolvenz seine Ansprüche gegen die Gesellschaft und gegen die Gesellschafter reichten (soweit nicht eine Haftungsbeschränkung des Gesellschafters greift).
Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Personengesellschaft eröffnet, bestimmt § 93 InsO:
Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien eröffnet, so kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.

Der Gläubiger kann also seinen Anspruch nur gegen die Gesellschaft richten. Dort greift § 87 InsO mit der Folge, dass dem Gläubiger lediglich die Anmeldung zur Tabelle verbleibt.
Der Insolvenzverwalter macht dann die persönliche Haftung gegenüber den Gesellschaftern geltend. Die Erlöse aus dem Haftungsanspruch werden dann im Insolvenzverfahren der Gläubigergemeinschaft insgesamt als Vermögen zur Verfügung gestellt. Dies entspricht dem Verfahrenszweck des Insolvenzverfahrens.

Ein Insolvenzverwalter hatte beim Landgericht Bremen auf Grundlage von § 93 InsO geklagt, die Tabelle vorgelegt und eine Pauschalsumme von 50.000,00 EUR als Teilklage geltend gemacht. Das Landgericht hat die Klage mangels Substantiierung als unzulässig abgewiesen. Das OLG Bremen hat das Urteil des LG aufgehoben und den Gesellschafter zur Zahlung verurteilt. Der II. Zivilsenat des BGH hat gibt in seiner Revisionsentscheidung ein Rezeptbuch, wie die Haftungsansprüche geltend gemacht werden müssen:
Vielmehr wird der Insolvenzverwalter - wie bei der Geltendmachung der Kommanditistenhaftung nach § 171 Abs. 2 HGB - lediglich in treuhänderischer Einziehungsbefugnis als gesetzlicher Prozessstandschafter der einzelnen Gläubiger tätig, …

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