Anlegeberater und die Pflicht zur Plausibilitätsprüfung
Ein Anlagevermittler, der gegenüber seinem Kunden die Wirtschaftlichkeit eines anhand einer ihm von der Fondsinitiatorin zur Verfügung gestellten
persönlichen Modell-Berechnung erläutert, ist verpflichtet, diese Berechnung einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen und den
Kunden auf erkennbare Fehler hinzuweisen.
Der Anlagevermittler schuldet seinen Vertragspartnern nach Maßgabe der in der BGH-Rechtsprechung entwickelten Grundsätze eine
richtige und vollständige Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für deren Anlageentschluss von besonderer Bedeutung
waren. Hierbei muss ein Vermittler das Anlagekonzept, bezüglich dessen er erteilt, wenigstens auf Plausibilität hin überprüfen. Ansonsten kann er keine sachgerechten Auskünfte
erteilen. Unterlässt er diese Prüfung, hat er den Interessenten hierauf hinzuweisen. Vertreibt der Vermittler die Anlage anhand eines
Prospekts, muss er im Rahmen der geschuldeten Plausibilitätsprüfung den Prospekt darauf kontrollieren, ob dieser ein in sich
schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit er das mit zumutbarem
Aufwand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich vollständig und richtig sind.
Diese vom Anlagevermittler geschuldete Plausibilitätsprüfung bezieht sich nicht nur auf den Anlageprospekt, sondern auch auf eine von
der Fondsinitiatorin für die potentiellen Anleger – die Kunden des Anlagevermittlers – erstellte Modell-Berechnung. Denn der
Anlagevermittler hat anhand bestimmter, im Rahmen des ersten Vermittlungsgesprächs von den potentiellen Anlegern erfragter
persönlicher Daten die Berechnung bei der Fondsinitiatorin in Auftrag gegeben und die ihm von dieser daraufhin zur Verfügung
gestellten Unterlagen zum Gegenstand eines vor der Zeichnung der Beteiligung erfolgten weiteren Vermittlungsgesprächs gemacht. In
einem solchen Fall obliegt es dem Anlagevermittler, auch die Berechnung auf ihre Plausibilität zu kontrollieren.
Der in den Modell-Berechnungen enthaltene Hinweis, dass es sich bei den in Ansatz gebrachten Wertsteigerungen um geschätzte Werte
handele, die ebenso wie die Erträge von der wirtschaftlichen Entwicklung abhingen, also nicht garantiert werden könnten, so dass die
Fondsinitiatorin eine “Haftung für diese unverbindliche Beratung ausschließen müsse”, steht einer Verantwortlichkeit des
Anlagevermittlers nicht entgegen. Denn der Prognosecharakter der Wertsteigerungen bzw. der Modellcharakter der Berechnung führt nicht
dazu, dass der Anlagevermittler, der die betreffenden Zahlen gerade zur Verkaufsförderung zum Gegenstand seines Vermittlungsgesprächs
gemacht hat, keine Plausibilitätsprüfung hätte durchführen und auf erkennbare Fehler der Berechnung nicht hätte hinweisen müssen.
Insoweit ist auch anzumerken, dass sich ein Kunde zumindest darauf verlassen kann, dass die in einem Prospekt oder in einer für ihn
erstellten Mod…
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