Anlageberatung: Verjährungsfrist beginnt für jeden einzelnen Beratungsfehler gesondert
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 19.11.2009 entschieden, dass bei der Berechnung von Verjährungsfristen wegen fehlerhafter Beratung immer gesondert auf die Kenntnis jedes einzelnen Beratungsfehlers abzustellen ist. Für geschädigte Kapitalanleger bedeutet dies eine enorme Stärkung ihrer Rechtsposition. In einem einzigen Beratungsgespräch kann ein Berater eine Vielzahl von Fehlern machen, die schon für sich allein betrachtet zu Schadensersatzansprüchen führen können. Der Geschädigte erkennt die Fehler aber nicht immer zur gleichen Zeit, sondern erfährt erst von dem einen, und Monate oder Jahre später, von dem anderen Fehler. Da die Verjährung eines Schadensersatzanspruches aber von der Kenntnis der zum Schadensersatz führenden Umstände abhängt, stellt sich Frage, ob bei erstmaliger Kenntnis eines einzelnen Fehlers die Verjährungsfrist insgesamt zu laufen beginnt. Bejaht man dies, so würde dies dazu führen, dass Anleger schon bei Kenntnis erster Kenntnis eines Fehlers klagen müssen, um die Verjährung auch für diejenigen Beratungsfehler zu hemmen, die noch gar nicht bekannt sind. Einer solchen Sichtweise hatte zunächst der V. Zivilsenat (Urteil vom 09.11.2007 V ZR 25/07) der aber nicht für Kapitalanlagesachen zuständig ist einen Riegel vorgeschoben und ausgeführt, dass im Hinblick auf die Verjährung immer auf die jeweiligen Kenntnis jedes einzelnen Beratungsfehlers abzustellen ist. Erhält ein Anleger also z. B. Kenntnis von einen Beratungsfehler, erhebt deswegen aber innerhalb der Verjährungsfrist keine Klage, so kann er wegen eines anderen Fehlers, von dem er erst später erfährt, immer noch erfolgreich klagen. Dieser Rechtsprechung hat sich der III. Zivilsenat nunmehr ausdrücklich angeschlossen und führt aus: Nach diesen Grundsätzen bestimmt sich auch der Beginn der gemäß § 199 Abs. 1 BGB zu berechnenden Verjährung vertraglicher Schadensersatzansprüche, wenn einem Schuldner - wie hier geltend gemacht wird - mehrere, voneinander abgrenzbare Beratungsfehler vorzuwerfen sind. Dem Gläubiger muss es in einem solchen Fall unbenommen bleiben, eine ihm bekannt gewordene Aufklärungspflichtverletzung - selbst wenn eine darauf gestützte Klage auf Rückabwicklung des Vertrags erfolgversprechend wäre - hinzunehmen, ohne Gefahr zu laufen, dass deshalb Ansprüche aus weiteren, ihm zunächst aber noch unbekannten Aufklärungspflichtverletzungen zu verjähren begin…
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Erschienen 4. Januar 2010 auf http://www.kapital-rechtinfo.de.
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