Ankündigung: Replik auf Breyer in NJW 2008, XVIII

In der aktuellen NJW findet sich ein Leserbrief von Patrick Breyer zum Thema Videoüberwachung, der sehr lesenswert ist. Ich möchte hier darauf hinweisen und empfehle eine Lektüre.

Zugleich kündige ich eine Replik von mir an (die von der NJW sehr wahrscheinlich nicht abgedruckt werden wird), da ich leider einige Kritikpunkte sehe. Dazu nur ganz kurz von mir vorab: So verweist Breyer u.a. auf das Urteil 1 BvR. 2368/06 des BVerfG und führt dazu aus:

Auch das oberste deutsche Gericht hat eine Videoüberwachung nur dann für zulässig erklärt, wenn ein “hinreichender Anlaß besteht” und die Maßnahme “in räumlicher und zeitlicher Hinsicht” begrenzt ist.

Das ist so leider nicht korrekt, ich zitiere aus dem Urteil, Randnummer 56:

Es ist nicht ausgeschlossen, dass eine Videoüberwachung öffentlicher Einrichtungen mit Aufzeichnung des gewonnenen Bildmaterials auf der Grundlage einer hinreichend bestimmten und normenklaren Ermächtigungsgrundlage materiell verfassungsgemäß sein kann, wenn für sie ein hinreichender Anlass besteht und Überwachung sowie Aufzeichnung insbesondere in räumlicher und zeitlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Möglichkeit der Auswertung der Daten das Übermaßverbot wahren.

Wie ich vor kurzem schon ausführte: Eine pauschale Stellungnahme zu Kameras verbietet sich. Man muss den Einzelfall bewerten, dabei ist die Frage, ob “nur” Beobachtet wird oder auch aufgezeichnet wird ein wichtiges Kriterium - das das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich in dem zitierten Abschnitt festgehalten hat. Das BVerfG hat in seinem Urteil 1 BvR 2368/06 deutlich gemacht, dass zwischen Beobachtung und Aufzeichung unbeding tzu unterscheiden ist, deutliche Worte dazu aus Randnummer 52:

Das Gewicht dieser Maßnahme wird dadurch erhöht, dass infolge der Aufzeichnung das gewonnene Bildmaterial in vielfältiger Weise ausgewertet, bearbeitet und mit anderen Informationen verknüpft werden kann.

Ebenfalls anzureissen ist, dass -entgegen aller Behauptungen- das AG Hamburg der Cafe-Kette Balzac gerade nicht verboten ha…

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Themen: Kommentar , Patrick Breyer , Aktivit

Erschienen 4. Juli 2008 auf http://www.datenschutzbeauftragter-online.de.

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