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Anhörungsrüge nach Verwerfung der Revision erfolglos

am 27.06.2006 von Strafsachen, Verkehrsunfälle und andere interessante Dinge

Der BGH hatte über eine Anhörungsrüge (= Wiedereinsetzungsantrag) nach § 356a StPO zu entscheiden, weil er die Revision des Angeklagten als offensichtlich unbegründet gem. § 349 II StPO verworfen hat. Der Angeklagte hatte vorgetragen, daß ihm mit dem Verwerfungsbeschluß nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden wäre, weil die nicht näher begründete Entscheidung nach § 349 II StPO den Rechtsschutz für den Revisionsführer leer laufen lassen würde.Mit …

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Hier schreibt RA Bernd Eickelberg aus Braunschweig über die alltäglichen juristischen Dinge des Lebens.

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