Angst machen: Filesharing-Anwälte warnen vor hohen Kosten
Nicht nur inden Abmahnungen, auch im Internet weisen abmahnende Anwälte gerne auf ihnen günstige Gerichtsentscheidungen hin. Das ist erst mal nichts Ungewöhnliches. Dennoch sollte man hier die Hintergründe etwas genauer betrachten: Als Beispiel soll die Kanzlei Schulenberg & Schenk dienen, die auf ihrer Homepage Artikel veröffentlicht, die Titel tragen wie: Schulenberg & Schenk erwirkt einstweilige Verfügungen wegen unerlaubten Anbietens eines Filmwerks via P2P (Landgericht Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 20.07.09, Aktenzeichen 3 O 5985/09; Landgericht Hamburg, Beschluss vom 10.06.09, Aktenzeichen 308 O 271/09) Abmahnkosten in Höhe von 5.800,- Euro bei unerlaubtem Anbieten von fast 1.000 Musikdateien auf einer Internet-Tauschbörse (Landgericht Köln, Urteil vom 13.05.09, Aktenzeichen 28 O 889/08) oder, ganz aktuell: Landgericht Hamburg: 30.000,- Euro Streitwert für das Anbieten eines Filmwerks via P2P (Landgericht Hamburg, Beschluss vom 17.07.09, Aktenzeichen: 308 O 345/09) Dass diese Entscheidungen so gefallen sind, wird hier gar nicht bezweifelt. Aber dem Leser muss ganz klar sein, in welchem Verfahrensstand sie denn ergingen. Die mittlere Schlagzeile entstammt einem Urteil, gegen das mittlerweile Berufung eingelegt, das also nie rechtskräftig wurde und das durch das nunmehr zuständige Oberlandesgericht Köln schon in mündlicher Verhandlung zurechtgestutzt wurde. Die erste und die letzte Schlagzeile entstammen vorläufigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - die Entscheidungen sind dem entsprechend auch keine Urteile, sondern lediglich Beschlüsse. "Einstweilig" und "vorläufig" sind hier die Zauberwörter: Das Gericht entscheidet in diesen Verfahren in der Regel, ohne den Gegner auch nur angehört zu haben. Grundlage der Entscheidung ist nur das, was der Antragsteller vorträgt bzw. was dem Gericht bekannte ist. Der Sachverhalt muss auch nicht bewiesen, sondern lediglich "glaubhaft gemacht" sein - der Richter muss also nur davon ausgehen, dass alles "wahrscheinlich" so abgelaufen ist, wie es der Antragsteller vorträgt. Die Wikipedia hat das Verfahren hier und hier ganz anschaulich erklärt. In diesem Verfahren ist es auch äußerst selten, dass der Richter den vom Antragsteller - also vom Musikverlag oder vom Urheber - genannten Streitwert in Zweifel zieht oder gar herabsetzt (was der Streitwert ist, habe ich im oben genannten Artikel schon mal kurz erklärt). Und d…
» Vollständiger ArtikelThemen: Abmahnung , Tauschbörsen , Filesharing , Unterlassung , P2p , Landgericht Hamburg , Peer TO Peer , LG Hamburg 308 O 345/09
Erschienen 4. November 2009 auf http://klawtext.blogspot.com/.
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Rechtblog | 20. Mai 2008 — This entry is part 2 of 2 in the series Filesharing Die Abmahnungen durch die Rechtsanwälte Rasch wegen unerlaubter Verwertung g…

