Überhöhte Entschädigung bei Übernahme eines Leiharbeitnehmers
Rechtslupe | 9. April 2010 — Manchmal sind nicht nur die Löhne sittenwidrig niedrig, die in der Zeitarbeitsbranche gezahlt werden, sondern, wie jetzt ein ak…
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 11.03.2010 (III ZR 240/09) zu der Frage Stellung genommen, nach welchen Kriterien die Angemessenheit einer Vermittlungsprovision für die Übernahme eines Leiharbeitnehmers zu beurteilen ist. Einleitung: Die Überlassung von Leiharbeitnehmern gewann in den letzten Jahren eine immer größere Bedeutung. Dies liegt nicht zuletzt daran, dass die Große Koalition im Jahre 2004 die teilweise noch restriktiven Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) wesentlich gelockert hat. Das AÜG regelt die wesentlichen Voraussetzungen, nach denen ein Arbeitnehmer von einem Betrieb (Verleiher) an einen anderen Betrieb (Entleiher) gegen Vergütung überlassen werden kann. Die aktuelle Fassung (2010) sieht im wesentlichen nur noch zwei Einschränkungen für die gewerbliche Überlassung von Arbeitnehmern vor (wobei auf die Ausnahmen hier nicht weiter eingegangen werden soll): Der Verleiherbetrieb benötigt eine behördliche Erlaubnis Die wesentlichen Arbeitsbedingungen des Leiharbeitnehmers dürfen nicht schlechter sein, als der übrigen Arbeitnehmer im Entleiherbetrieb. Vermittlungsprovisionen: Das AÜG (§ 9 Ziff. 3 AÜG) regelt auch, dass Vereinbarungen unzulässig sind, die eine Übernahme des Leiharbeitnehmers in den Entleiherbetreib nach Beendigung der Ausleihe erschweren oder unmöglich machen. Der Gesetzgeber hält allerdings die sogenannten Vermittlungsprovisionen, die regelmäßig zwischen Verleiher und Entleiher vereinbart werden, nicht generell für unwirksam. Allerdings müssen sie der Höhe nach angemessen sein. Was insoweit angemessen ist hat der Gesetzgeber nicht geregelt. Auch die Rechtsprechung hier bisher keine klaren Grenzen gesetzt. Mit Urteil vom 11.03.2010 hat der BGH nunmehr zumindest die Kriterien genannt, die bei der Prüfung der Angemessenheit der vereinbarten Vermittlungsprovision zu beachten sind. Wesentliche Kriterien sind hiernach: Die Dauer des vorangegangenen Verleihs; Die Dauer des von dem Entleiher für den Verleih bereits gezahlten Entgeltes sowie Der Aufwand für die Gewinnung eines vergleichbaren Arbeitnehmers. Hieraus folgert der BGH, d…
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