Angemessenheit von Kosten der Unterkunft

Die Angemessenheit von Kosten der Unterkunft ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG anhand der Wohnungsgröße, des Wohnstandards sowie des örtlichen Mietniveaus zu beurteilen (BSG, Urteile vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 18/06 R und Az.: B 7b AS 10/06). Hierbei ist nicht isoliert auf diese 3 Faktoren abzustellen.

Die Angemessenheit des Mietpreises ist weiter unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten zu ermitteln. Die Anforderungen, die an die Feststellung der Situation auf dem örtlichen Mietwohnungsmarkt zu stellen sind, hat das BSG in einem Urteil vom 18.06.2008 (Az.: B 14 /7b AS 44/06 R) wie folgt dargestellt: Der Grundsicherungsträger müsse nicht zwingend auf einen qualifizierten oder einfachen Mietspiegel abstellen. Die Datengrundlage müsse lediglich auf einem schlüssigen Konzept beruhen, das eine hinreichende Gewähr dafür biete, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiederzugeben. Ferner müssten die Faktoren, die das Produkt „Mietpreis“ bestimmten (Standard, ggf. auch ausgedrückt in Jahr des ersten Bezuges bzw. der letzten Renovierung plus Wohnungsgröße und Ausstattung) in die Auswertung eingeflossen sein.

In einem weiteren Urteil vom 22.09.2009 (Az.: B 4 AS 18/09 R) hat das BSG die Anforderungen an die Ermittlung des örtlich angemessenen Mietpreises weiter konkretisiert. Hiernach sei das erforderliche schlüssige Konzept ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers i.S. der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichszeitraum und nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall. Schlüssig sei das Konzept, wenn es mindestens folgende Voraussetzungen erfülle:

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Themen: Bsg
Rechtsgebiet: Sozialrecht

Erschienen 21. Oktober 2010 auf http://blog.anwaelte-spittelmarkt.de.

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