LSG Hessen entscheidet im einstweiligen Rechtsschutz u.a. über die Kosten der Unterkunft
Anwalt bloggt | 20. Mai 2006 — Das LSG Hessen hat am 24. April 2006 in dem Verfahren L 9 AS 39/06 ER im einstweiligen Rechtsschutz unter anderem über die ange…
Das LSG Hessen in Darmstadt hat sich in seiner Entscheidung vom 24.April 2006 in dem Verfahren L 9 AS 39/06 ER unter anderem mit den Anordnungsvoraussetzungen des einstweiligen Rechtsschutzes bezüglich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, mit den Voraussetzungen des einstweiligen Rechtsschutzes für Leistungen für Unterkunft und Heizung befasst und folgende Leitsätze aufgestellt: 1. Von der Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz bleibt ein vor der Beantragung einer einstweiligen Anordnung liegender Sachverhalt ausgeschlossen, es sei denn, die Notlage wirkt bis in die Gegenwart fort.
2. Ein Anordnungsanspruch kann nicht (mehr) glaubhaft gemacht werden, sobald der Verwaltungsakt bindend geworden ist, durch den die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren begehrte Leistung abgelehnt wurde.
3. Ein Anordnungsanspruch auf Leistungen für eine neue Unterkunft in einer die angemessenen Kosten übersteigenden Höhe ist nicht glaubhaft gemacht, wenn der kommunale Träger den über die angemessenen Kosten hinausgehenden Aufwendungen nicht vor Abschluss des Mietvertrags zustimmte oder hätte zustimmen müssen, weil der Umzug erforderlich war oder die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
4. Die angemessenen Heizungskosten errechnen sich unter Berücksichtigung des Verhältnisses der angemessenen Wohnfläche zur tatsächlichen unangemessenen Wohnfläche sowie nach Abzug der Kosten der Warmwasserbereitung in Höhe von 18% der ursprünglichen Heizungskosten (Fortführung der Rechtsprechung des Senats, Beschluss vom 21. März 2006 - L 9 AS 124/05 ER).
Die Entscheidung wird wie folgt begründet:
I.
Ziel des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens sind höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II): für den Zeitraum 1. März 2005 - 31. Juli 2005: 85,00 Euro, für den Zeitraum 1. August 2005 - 31. August 2005: 92,00 Euro, für den Zeitraum 1. September 2005 - 30. September 2005: 99,16 Euro.
Der Antragsteller bezieht seit 1. Januar 2005 von der Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und bewohnte ursprünglich mit seiner Ehefrau eine Wohnung in der A-Straße in A. Er kündigte am 17. Januar 2005 gegenüber der Antragsgegnerin die Trennung von seiner Ehefrau sowie die Anmietung einer anderen Wohnung für sich allein an; am selben Tag fand eine persönliche Vorsprache des Antragstellers bei der Antragsgegnerin statt. Der Antragsteller schloss unter dem Datum des 15. März 2005 einen Mietvertrag über die neue Wohnung im gleichen Haus ab 1. März 2005 auf unbestimmte Dauer. Die Wohnungsgröße der neuen Wohnung beträgt 69,79 qm, die Wohnungsmiete beträgt 250,00 Euro monatlich zuzüglich 100,00 Euro für Nebenkosten-Vorauszahlungen ohne Heizung (Gasetagenheizung). Der Antragsteller bezog am 16. April 2005 nach eigenen Angaben einen Teil seiner neuen Wohnung.
Die Antragsgegnerin g…
» Vollständiger ArtikelErschienen 1. Juni 2006 auf http://www.sokolowski.org/.
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