Angela Merkel auf den Spuren von Carl Schmitt – Richter Uthmann wehrt den Anfängen

Viele Juristen ärgern sich derzeit über Angela Merkel. Die Bundeskanzlerin hatte sich über die Meldungen von der Tötung Bin Ladens öffentlich gefreut. Bei manchem schlägt der Ärger in Aufgeregtheit um, so bei dem Hamburger Arbeitsrichter Heinz Uthmann. Er hat Merkel wegen Billigung von Straftaten (§ 140 StGB) angezeigt.

Merkel hat sich nicht strafbar gemacht und Uthmann, der selbst nicht recht an den Erfolg seiner juristischen Initiative glaubt, hat seiner berechtigten Empörung keinen guten Dienst erwiesen.

Uthmanns Empörung dürfte die eines Juristen sein, dem die Grundrechte und die Rechtsstaatlichkeit noch etwas wert sind und der um die öffentliche Rechtskultur besorgt ist, die für diese Grundprinzipien überlebenswichtig ist. Zu dieser Rechtskultur gehört aber auch das Wissen, daß das Strafrecht nicht als politische Waffe mißbraucht werden darf und daß es nicht aus aktuellem Anlaß über die Grenzen seines Anwendungsbereichs ausgedehnt werden darf, daß es als ultima ratio konzipiert ist und dies auch Frau Merkel zugute kommen muß, wenn sie unpopuläre Äußerungen macht.

Es beginnt schon damit, daß § 140 StGB nur eingreift, wenn die Vortat (hier: die gemeldete Tötung von Bin Laden) dem Anwendungsbereich des deutschen Rechts unterliegt (vgl. BGHSt 22, 282; dieser Punkt ist allerdings in der Rechtsprechung nicht grundlegend geklärt). Darüber hinaus setzt der objektive Tatbestand von § 140 Nr. 2 StGB nicht nur eine öffentliche Billigung voraus, sondern auch die Eignung, den öffentlichen Frieden zu stören. Wie der BGH in der zitierten Entscheidung ausgeführt hat, ist entscheidender Strafzweck, zu verhindern, daß “ein ‘psychisches Klima’ geschaffen wird, in dem gleichartige Untaten gedeihen”. Von einem solchen Effekt könnte hier nur dann die Rede sein, wenn sich aus Merkels Freude ableiten ließe, daß sie auch ein entsprechendes Vorgehen deutscher Amtsträger befürworten würde. Solches zu unterstellen, mag zwar als politischer Vorwurf angehen, wäre aber nicht strafrechtlich tragfähig.

Der Versuch des Arbeitsrichters, für eine “strafrechtliche Aufarbeitung” zu sorgen, ist für sein eigentliches Anliegen kontraproduktiv. Statt die Gefahr einer langfristigen Verschiebung rechtlicher Wertmaßstäbe zu diskutieren, für die die Äußerung Merkels eine von vielen Durchgangsstationen sein könnte, wird der Fall in ein juristisches Abklingbecken geleitet. Daß es zu einer Verurteilung, auch in Form eines Strafbefehls, nicht kommen wird, steht ja auch für Richter Uthmann fest.

Das Bemerkenswerteste an der Aktion der USA, die von Merkel so freudig kommentiert wurde, ist die Art ihrer Mitteilung und ihre Rezeption in den Medien. Schon länger sehen die amtlichen Stellen der USA keinen Notwendigkeit und die öffentliche Meinung (jedenfalls in den USA) kein Bedürfnis, gezielte Tötungen von Terroristen zu camouflieren. In früheren Zeiten gab es das noch: In vielen ähnlichen Fällen, …

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Themen: Stgb , Juristen , Ultima Ratio , Angela Merkel , Carl Schmitt
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 8. Mai 2011 auf http://blog.delegibus.com.

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