“Sturmreifschießen der Bastion/des Gerichts” wird schwieriger
Heymanns Strafrecht Online Blog | 19. November 2010 — In seinem Beschl. v. 6. 10. 2010 – 2 StR 354/10 - hat der BGH sich noch einmal (vgl. dazu schon StRR 2010, 382) mit der Bindu…
Aus einer informellen Vereinbarung über mögliche Rechtsfolgen entsteht weder eine Bindung gemäß § 257c StPO noch ein durch das fair-trial-Gebot geschützter Vertrauenstatbestand.
In dem vom BGH in dem Verfahren 2 StR 354/10 mit Beschluss vom 06.10.2010 entschiedenen Verfahren hatte die Strafkammer zu Beginn der Hauptverhandlung als Gegenleistung für Geständnisse der Angeklagten milde Strafobergrenzen angeboten. Dieses Angebot hatten die Angeklagten nicht angenommen, jedoch später – nach mehreren Verhandlungstagen – Geständnisse abgelegt. Das Gericht verurteilte zu Strafen, die das ursprüngliche “Angebot” überstiegn. Hiergegen wandte sich die Revision, die die Auffassung vertrat, dass das ursprüngliche Angebot der Strafkammer Bindungswirkung entfaltet habe.
Dem erteilte der Bundesgerichtshof eine Absage und begründete dies u.a. wie folgt:
Eine Verletzung von § 257c StPO ist schon deshalb nicht gegeben, weil eine Verständigung nach dieser Vorschrift ausdrücklich nicht zustande gekommen ist. Auch ein Vertrauenstatbestand ist nicht geschaffen worden. Nach Sachlage war das “Angebot”, eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung feststellen und durch Vollstreckungserklärung in Höhe von sechs Monaten “kompensieren” zu wollen, erkennbar fern liegend und von § 257c Abs. 2 StPO nicht gedeckt; es lag auf der Hand, dass eine Art. 6 Abs. 1 MRK widersprechende Menschenrechtsverletzung nicht vorlag (59 Bandentaten mit unterschiedlicher Beteiligung bis August 2008: Anklage Dezember 2008; Eröffnungsbeschluss März 2009; Hauptverhandlung mit vier Angeklagten und acht Verteidigern ab 4. August 2009; Urteil nach 16 Hauptverhandlungstagen am 12. Januar 2010). Es ist schon zweifelhaft, ob durch die Beteiligung an einer solchen, § 257c StPO widersprechenden Absprache überhaupt ein Vertrauenstatbestand geschaffen werden könnte. Das gilt erst recht für “Angebote” und Absprachen, welche sich auf Zusagen beziehen, die nach § 257c Abs. 2 schon ihrer Art nach gar nicht Gegenstand von Absprachen sein dürfen, hier also eine “Halbstrafen-Aussetzung” gemäß § 57 Abs. 2 StGB oder deren Befürwortung oder Beantragung. Hierauf kam es vorliegend im Ergebnis allerdings nicht an, weil schon die Bedingung des (rechtswidrigen) “Angebots” des Landgerichts offenkundig nicht eingetreten war: Die Angeklagten “traten dem Angebot nicht näher”; daher ist es fern liegend, dass sich aus diesem gleichwohl Ansprüche auf bestimmte Rechtsfolgen ableiten lassen sollten. Soweit zwischen Tatgericht und Verfahrensbeteiligten darüber gesprochen wurde, ob und warum man dem Gericht “vertrauen” solle, waren Gegenstand dieses Hinweises schon nach dem Revisionsvorbringen ni…
» Vollständiger ArtikelErschienen 19. November 2010 auf http://www.sokolowski.org/.
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