Angebot «Geld für Sex» erfüllt Straftatbestand der Beleidigung, aber nicht der aufgedrängte kurzzeitige Zungenkuss

Fälle wie der jüngst vom OLG Oldenburg entschiedene beschäftigen die Praxis immer wieder: Der Angeklagte hatte einer ihm nur flüchtig bekannten 18-jährigen Frau Geld für die Vornahme sexueller Dienste angeboten. Das Landgericht Oldenburg verurteilte ihn wegen Beleidigung nach § 185 StGB zu einer Geldstrafe. Der Angeklagte habe mit seinem Angebot zum Ausdruck gebracht, die junge Frau sei käuflich wie eine Prostituierte. Dies sei ihm bewusst gewesen und er habe die damit geäußerte ehrverletzende Herabsetzung billigend in Kauf genommen. Die Revision des Angeklagten zum OLG hatte keinen Erfolg (Beschluss vom 06.01.2011 – 1 Ss 204/10, BeckRS 2011, 00925).

Dieser Sachverhalt ist anders gelagert als der am 15. 03. 2010 ebenfalls vom OLG Oldenburg (Az 1 Ss 23/10) entschiedene Fall, in dem ein Angeklagter eine Jugendliche gegen ihren Willen im Halsbereich geküsst hatte. Nach ständiger Rechtsprechung (jüngst auch OLG Brandenburg NStZ-RR 2010, 45) liegt in einer solchen sexuell gefärbten Zudringlichkeit allein keine Kundgabe einer Herabsetzung oder Geringschätzung der Person – und damit keine strafbare Beleidigung vor (ebenso für den aufgedrängten kurzzeitigen Zungenkuss OLG Brandenburg NStZ-RR 2010, 45).

Ob in Fällen sexualbezogener Handlungen der Tatbestand der Beleidigung vorliegen kann und gegebenenfalls unter welchen (zusätzlichen besonderen) Voraussetzungen, ist nicht so ganz einfach zu beantworten. Nach der Rechtsprechung ist das in § 185 StGB geschützte Rechtsgut der Ehre nicht mit dem Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung teilidentisch, so dass § 185 StGB kein bloßer Auffangtatbestand für Handlungen bildet, die die sexuelle Selbstbestimmung tangieren, aber nicht strafbar sind.

Gleichwohl greift bei einem sexuellen Bezug nicht stets eine Art „Sperrwirkung” für die Anwendbarkeit des Beleidigungstatbestands ein. So gibt es Einschränkungen zu dem Grundsatz, dass § 185 StGB keine lückenfüllende Aufgabe im Bereich der so genannten Sexualbeleidigung zukommt. Sexuelle Verhaltensweisen können neben einer Schamverletzung auch beleidigenden Charakter haben. Dabei ist zu fragen ist, ob das Verhalten des Täters „wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls” über die sonst mit der sexuellen Handlung „regelmäßig verbundene Beeinträchtigung hinaus” einen Angriff auf die Ehre enthält

Drei Bereiche sind zu unterscheiden:

(1) Das Verhalten des Täter enthält bei sexuellen Handlungen an Jugendlichen, die den Tatbestand eines Sexualdelikts nicht erfüllen, wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls über die sonst mit der sexuellen Handlung regelmäßig verbundene Beeinträchtigung hinaus einen Angriff auf die Geschlechtsehre des Tatopfers. Beispiel …

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Themen: Beleidigung , Stgb , Materielles Strafrecht , Olg Oldenburg , Olg Brandenburg , Sexuelle Selbstbestimmung , Zungenkuss , Geschlechtsehre , Sexualbeleidigung

Erschienen 16. Januar 2011 auf http://www.blog.beck.de/blog.

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