Angeblich keine unzumutbare Belästigung

Das Amtsgericht München entschied durch Urteil vom 16.11.2006 (Az.: 161 C 29330/06, rechtskräftig), daß das Double-Opt-In-Verfahren keine unzumutbare Belästigung darstelle.

Die unaufgeforderte Übermittlung einer eMail mit der Bitte, der Empfänger möge mitzuteilen, ob seine eMail-Adresse in Verteiler aufgenommen werden will, sei keine Belästigung und müsse daher hingenommen werden, entschied das bayerische Gericht.

Gegenstand des Verfahrens war das so genannten Double-Opt-In-Verfahren. Der Empfänger hatte an einem Tag vier eMails von dem selben Absender an seine vier eMail-Adressen erhalten. In den eMails wurde der Empfänger gebeten, binnen einer Frist von vier Tagen einen Bestätigungslink anzuklicken, wenn er die Übermittlung weiterer eMails wünsche. Erfolge diese Bestätigung nicht, werde der Empfänger automatisch von der Versandliste gestrichen.

Der Münchener Richter hielt diese vierfache Akquise nicht für eine unzumutbare Belästigung. Das Gericht erkannte zwar an, daß es einen Anspruch gegen die Abwehr unerwünschter Werbe-eMails gebe. Diese sollte aber nicht dazu führen, dass jeglicher Verkehr auf elektronischem Wege faktisch verhindert wird. Viele Internetnutzer begrüßten nach Ansicht des Gerichts die Möglichkeit, Informationen und Werbung aus dem Netz zu beziehen. Es müsse möglich sein, erwünschte eMails zu versenden und gleichzeitig die missbräuchliche Eintragung in eMail-Verteiler auszufiltern.

Soweit das bayerische Gericht. Ich halte die Entscheidung im Ansatz für falsch. Denn der Empfänger hat die vierfache “Einladung” nicht selbst veranlaßt, sondern der Absender hat die vier Adressen ins Blaue hinein “angemailt”. Insofern liegt in dem Urteil auch kein klassischer Fall eines “Double-Opt-In-Verfahrens” vor.

Dies wäre nur dann der Fall, wenn sich ein Interessent selbst in einen eMail-Verteiler einträgt, und in der Folge dann eine automatisch versandte Bestätigungs-eMail erhält. Dieses Verfahren soll die mißbräuchliche Eintragung von eMail-Adressen zum Beispiel von Dritten verhindern. Diese Bestätigung hat der Empfänger quasi selbst angefordert. Dann kann er sich hinterher auch nicht beschweren.

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Themen: Urteile

Erschienen 23. Januar 2007 auf http://www.aktiv-gegen-spam.de.

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