Angaben zu Umsatzsteuer und Lieferkosten im Internetversandhandel – BGH, Urteil vom 04.10.2007, Az. I ZR 143/04
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem Urteil vom 04.10.2007 entschieden, dass im Internethandel auf die nach der
Preisangabenverordnung (PAngV) vorgeschriebenen Angaben zur Umsatzsteuer und zu den Liefer- und Versandkosten nicht auf derselben
Internetseite unmittelbar bei der Abbildung oder Beschreibung der angebotenen Waren hingewiesen werden muss. Es reiche aus, wenn
diese Informationen alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gegeben werden.
Hier zunächst die einschlägigen Vorschriften der PAngV:
§ 1 Abs. 2 S. 1 PAngV lautet: „Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder
Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu Absatz 1 und § 2 Abs. 2 anzugeben, 1. dass die für
Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und 2. ob zusätzlich Liefer- und
Versandkosten anfallen.“
§ 1 Abs. 6 PAngV lautet: „Die Angaben nach dieser Verordnung müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von
Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese dem Angebot oder der
Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.“
Im zu Grunde liegenden Sachverhalt der Entscheidung waren die Angaben zur Umsatzsteuer und zu den Liefer- und Versandkosten auf den
Internetseiten eines Handelsunternehmens weder bei der Abbildung und Beschreibung der beworbenen Produkte noch auf einer anderen
Seite mit näheren Angaben zu den jeweiligen Produkten zu finden. Vielmehr fand der user diese Angaben erst nach dem Einlegen der Ware
in den virtuellen Warenkorb . Eine Information vor Einleitung des Bestellvorgangs war zwar möglich, erforderte jedoch die
Durchsuchung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Angaben unter “Service”. Die Vorinstanzen hatten der Klage mit der
Begründung stattgegeben, die Angaben zur Umsatzsteuer und zu den Liefer- und Versandkosten müssten auf derselben Internetseite wie
der Preis unmittelbar bei der Abbildung oder Beschreibung der angebotenen Waren stehen.
Die Revision blieb zwar ohne Erfolg für das beklagte Handelsunternehmen. Der BGH widersprach jedoch der Auffassung der Vorinstanzen,
wonach die Preisangabenverordnung dazu nötige, die Hinweise auf Umsatzsteuer und Liefer- und Versandkosten auf denselben
Internetseiten zu geben, auf der die Ware angeboten und der Preis genannt werden. D…
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