Angaben zum Spritverbrauch auch bei Vorführwagen
Wenn ein Auto beworben wird, müssen dann Angaben zum Spritverbrauch gemacht werden, auch wenn es sich nur um einen Vorführwagen
handelt? Diese Frage musste der Bundesgerichtshof im zugrundeliegenden Fall beantworten.
Verstoß gegen Informationspflicht und UWG
Konkret ging es um das Inserat der Angeklagten vom 20. April 2009, mit dem auf einer Internetplattform ein Wagen mit folgender
Beschreibung angeboten wurde: “Vorführfahrzeug…, EZ 3/2009, 500 km”. Das Inserat wies jedoch keinerlei Informationen bezüglich der
CO2-Emissionen oder des Kraftstoffverbrauchs auf, so wie es in § 1 der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) für
jegliche Werbemaßnahmen für ”neue Personenkraftwagen” bestimmt ist.
Der Verband Sozialer deutete diese
unterlassenen Angaben als Verstoß sowohl gegen die Informationspflicht (§ 1 EnVKV) als auch gegen das Gesetz gegen unlauteren
Wettbewerb. Somit forderte er die sofortige Unterlassung.
Die Entscheidung der Vorinstanzen
Die Klage ließ das Landgericht zu, das Oberlandesgericht
Koblenz hob dieses Urteil jedoch auf und wies die Klage ab. Der inserierte Wagen sei kein Neuwagen, sondern ein Vorführwagen, welcher
bereits insgesamt 500 km im Straßenverkehr unterwegs war.
BGH: Spritverbrauchangaben auch bei Vorführwagen
Infolge der Revision durch den Kläger wurde die Klage durch den BGH wiederhergestellt. Der Bundesgerichtshof führte den § 2 der
besagten Verordnung an, in welchem der Begriff des Neufahrzeugs definiert wird: “Kraftfahrzeuge …, die noch nicht zu einem anderen
Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden”. Somit sind objektivierbare Umstände maßgeblich, aus denen
geschlossen werden kann, dass der besagte Wagen in Kürze verkauft werden soll, “ohne dass…
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