Anforderungen an die Begründung von Jugendrecht im Urteil hoch

Das OLG Hamm hat vor einiger Zeit in seinem Beschluss vom 13.04.2010 – III – 2 RVs 18/10 - Anwendung von Jugendrecht und zu den Anforderungen an das tatrichterliche Urteil Stellung genommen. Es weist darrauf hin, dass die Frage, ob der Täter bei seiner Tat im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG noch einem Jugendlichen gleichstand, im Wesentlichen Tatfrage, wobei dem Jugendrichter ein erheblicher Beurteilungsspielraum eingeräumt ist. Die Gründe der Entscheidung seien im tatrichterlichen Urteil darzulegen. Zu letzteren heißt es wörtlich:

Um die Entscheidung für das Revisionsgericht nachprüfbar zu machen, bedarf es einer detaillierten Darlegung der Entscheidungsgründe (Eisenberg, JGG, 9. Aufl., § 105 Rdnr. 46 m.w.N.). Der bloße Hinweis auf den Werdegang des Angeklagten reicht keinesfalls aus (OLG Hamm, Beschluss vom 19. Juli 2007 in 4 Ss 290/07). Es müssen vielmehr die Tatsachen und rechtlichen Schlussfolgerungen dargelegt werden, auf denen die jeweils konkrete Entscheidung beruht (Eisenberg, a.a.O., § 10…

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Themen: Stpo , Entscheidung , Hauptverhandlung , Olg Hamm , Eisenberg , Jugendrecht , Nebengebiete , Urteilsanforderungen
Rechtsgebiet: Verfahrensrecht

Erschienen 9. Oktober 2010 auf http://blog.strafrecht.jurion.de/.

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