Anforderungen an Rangrücktrittserklärungen

1. Allgemein

Damit Kapitalgesellschaften ihren Kapitalbedarf decken können, gewähren Gesellschafter Ihren Gesellschaften oft entsprechende Gesellschafterdarlehen. Um bei einer drohenden Insolvenz der Gesellschaft ggf. den Insolvenzgrund der Überschuldung nach § 19 InsO zu vermeiden, wird dann häufig zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern ein Rangrücktritt für diese Darlehensforderung vereinbart. Denn bei der zu erstellenden Überschuldungsbilanz muss ein Darlehen nicht passiviert werden, wenn der Darlehengeber eine unwiderrufliche Rangrücktritterklärung abgegeben hat.

2. Besondere Anforderungen an die Rangrücktrittserklärung

In den letzten Jahren haben sich die Anforderungen an solche Rangrücktrittserklärungen erheblich verschärft. Bei der Formulierung der Rangrücktrittserklärungen sind deshalb insbesondere das Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) vom 08.01.2001 (s.u. Ziff. 2.1) und die Voraussetzungen entsprechend dem Schreiben des Bundesministerium für Finanzen (BMF) vom 18.08.2004 (s.u. Ziff. 2.2) zu beachten.

2.1. Qualifizierter Rangrücktritt nach BGH-Entscheidung vom 08.01.2001

Der BGH hat mit Urteil vom 08.01.2001 (AZ.: II ZR 88/99) klar gestellt, unter welchen Voraussetzun-gen Gesellschafterforderungen beim Überschuldungsstatus (Überschuldungsbilanz) nicht zu passivieren sind. Ausweislich dieser Rechtsprechung des BGH muss die Gesellschafterforderung bei der Kapitalgesellschaft lediglich dann nicht passiviert werden, wenn der betreffende Gesellschafter seinen Rangrücktritt erklärt hat,

„also sinngemäß erklärt hat, er wolle wegen der genannten Forderungen erst nach der Befriedigung sämtlicher Gesellschaftergläubiger und – bis zur Abwendung der Krise – auch nicht vor, sondern nur zugleich mit den Einlagenrückgewähransprüchen seiner Mitgesellschafter berücksichtigt, also so behandelt werden, als handle es sich bei seiner Gesellschafterleistung um statutarisches Kapital.“

(sog. qualifizierter Rangrücktritt)

Der BGH hat insofern klar gestellt, dass nur durch eine sog. qualifizierte Rangrücktrittsvereinbarung der Überschuldungsgrund der Gesellschaft vermieden werden kann. Insofern muss bei der Formulierung der Rangrücktrittserklärung diese Rechtsprechung des BGH entsprechend berücksichtigt werden.

2.2. BMF-Schreiben vom 18.08.2004

Im Gegensatz zur Überschuldungsbilanz führt die Vereinbarung eines solchen Rangrücktritts in der Handelsbilanz grds. nicht zu einer Gewinnrealisierung in Höhe des Rangrücktritts. Vielmehr ist das Darlehen weiter bei der Kapitalgesellschaft mit dem Nennwert zu passivieren, § 246 HGB (vgl. BFH BStBl 1993, 502; Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, GmbHG, § 55 Rn. 15).

Für die Steuerbilanz gilt grundsätzlich das Maßgeblichkeitsprinzip der Handelsbilanz. Dieses Maßgeb-lichkeitsprinzip wird jedoch durch die Regelung des § 5 Abs. 2a EStG, welche durch das StEntlG 1999/2000/2001 eingeführt wor…

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Erschienen 28. September 2005 auf http://www.law-blog.de/.

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