BVerwG stärkt Rechte der Radfahrer als gleichwertige Verkehrsteilnehmer
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Die Frist für die Anfechtung eines Verkehrsverbots, das durch Verkehrszeichen bekannt gegeben wird, beginnt für einen Verkehrsteilnehmer erst zu laufen, wenn er zum ersten Mal auf das Verkehrszeichen trifft. Bei einem vollständigen Wechsel in der straßenverkehrsbehördlichen Zuständigkeit ist die Anfechtungsklage gegen ein verkehrsbezogenes Gebot oder Verbot gegen den Rechtsträger der nunmehr zuständigen (unteren) Straßenverkehrsbehörde zu richten.
Dies entschied jetzt der Verwaltungsgerichts Baden-Württemberg in Mannheim und nahm zugleich noch zu den Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO für ein durch das Zeichen 254 angeordnetes Verkehrsverbot (Verbot für Fahrräder) Stellung:
Die WiderspruchsfristDie wegen Fehlens einer Rechtsmittelbelehrung einjährige Widerspruchsfrist (vgl. §§ 70 Abs. 1 Satz 1, 58 Abs. 2 VwGO) beginnt nicht schon mit dem Aufstellen dieses Verkehrszeichens, sondern erst zu dem Zeitpunkt an zu laufen, an dem sich der Verkehrsteilnehmer erstmals gegenübersah. Dass er auf dieses tatsächlich bereits früher, nämlich bereits vor mehr als einem Jahr, getroffen wäre, folgt im hier vom Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall insbesondere nicht schon daraus, dass der Kläger seit 2002 in Karlsruhe wohnt und “Sportradfahrer” ist.
Das Verkehrsverbot für Radfahrer bzw. Fahrräder (Zeichen 254), das wie andere Verkehrsverbote und -gebote ein Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 VwVfG ist, wird gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG gegenüber demjenigen, für den es bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem es ihm bekannt gegeben wird. Die Bekanntgabe erfolgt nach den bundesrechtlichen (Spezial-)Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung durch Aufstellen des Verkehrsschildes (vgl. insbesondere § 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 4 StVO). Sind Verkehrszeichen so aufgestellt oder angebracht, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon „mit einem raschen und beiläufigen Blick” erfassen kann, äußern sie ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht.
Dies bedeutet nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts indes nicht, dass die Anfechtungsfrist gegenüber jedermann bereits mit dem Aufstellen des Verkehrszeichens in Gang gesetzt würde. Diese Frist werde vielmehr erst dann in Lauf gesetzt, wenn sich der betreffende Verkehrsteilnehmer erstmals der Regelung des Verkehrszeichens gegenübersehe. Dass in seinem Urteil vom 11.12.1996 die Bekanntgabe nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung als eine besondere Form der öffentlichen Bekanntmachung bezeichnet werde, zwinge nicht zu dem Schluss, dass auch die Anfechtungsfrist für jedermann mit dem Aufstellen des Verkehrszeichens zu laufen beginne. Denn es handele sich um eine “…
» Vollständiger ArtikelErschienen 26. April 2011 auf http://www.rechtslupe.de.
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