Private Videoaufzeichnung darf in einem Gewaltschutzverfahren verwertet werden
beck-blog | 24. November 2010 — Die Antragsteller sind die Eltern des M. B., der während bestimmter Zeiten seiner Drogenabhängigkeit Kontakte zum Antragsgegner…
Zum Umfang der gerichtlichen Abwägungskontrolle, wenn sich ein mittelbar betroffener Grundstückseigentümer gegen einen Planfeststellungsbeschluss zur Durchführung von Hochwasserschutzmaßnahmen wendet, musste jetzt das Verwaltungsgericht Hannover Stellung nehmen:
Da ein eigentumsentziehender Zugriff auf das Grundstück der Antragsteller nicht vorgesehen ist, werden die Antragsteller von der sogenannten enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses nicht betroffen. Daher ist der gerichtliche Kontrollumfang von vornherein begrenzt auf Verstöße gegen jeweils die Antragsteller schützende Normen. Eine (Ausnahme-)Situation, in der auch drittbetroffene Nachbarn eine vollständige Rechtskontrolle verlangen können, liegt nach Auffassung der Kammer nicht vor. Denn dass die planfestgestellten Hochwasserschutzmaßnahmen mit Sicherheit zu einem massiven und praktisch vollständigen Wertverlust führen, der das Eigentum der Antragsteller funktionslos werden ließe, erscheint der Kammer ausgeschlossen.
Rechtsgrundlage des Planfeststellungsbeschlusses vom 27.09.11 sind die §§ 67, 68 WHG, 107 ff. NWG. Danach bedarf die von der Beigeladenen geplante Umgestaltung des östlichen Ihmeufers der Planfeststellung, die nur erteilt werden darf, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allen in Auwäldern, nicht zu erwarten ist (§ 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG) und andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder sonstigen öffentlichrechtlichen Vorschriften erfüllt werden (§ 68 Abs. 3 Nr. 2 WHG).
Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren durchzuführenden summarischen Prüfung leidet der Planfeststellungsbeschluss nicht an Rechtsfehlern, die die Antragsteller in ihren Rechten verletzen könnten. Für die planfestgestellten Hochwasserschutzmaßnahmen besteht eine Planrechtfertigung und die vom Antragsgegner getroffene Abwägungsentscheidung wird im Hinblick auf die rechtlich geschützten eigenen Belange der Antragsteller nicht zu beanstanden sein.
Das Hochwasserschutzvorhaben der Beigeladenen verfügt über die erforderliche Planrechtfertigung, deren Fehlen die Antragsteller auch als nur mittelbar betroffene Nachbarn rügen könnten. Gerechtfertigt ist eine Planung nicht erst, wenn das Vorhaben alternativlos und zwingend erforderlich ist, sondern schon dann, wenn für das Vorhaben ein Bedarf besteht, d.h. wenn es gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachgesetzes vernünftigerweise geboten ist.”
Die von der beigeladenen Planungsbehörde im Flussabschnitt zwischen Leinert- und Legionsbrücke geplanten Maßnahmen (Aufweitung des Ihmeufers und Errichtung fester Hochwasserschutzmauern) sind vernünftigerweise geboten. Sie dienen dem Schutz weiter Teile der dicht bebauten Calenberger Neustadt vor Überflutungen während eines 10…
» Vollständiger ArtikelErschienen 24. Januar 2012 auf http://www.rechtslupe.de.
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