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Anfechtung ist “befremdlich”!

am 21.05.2007 von http://www.inso-dr.de/blog

Im Rahmen einer Anfechtung gegenüber einem Lieferanten, der u.a. Debitorenforderungen der Schuldnerin im Dreimonatszeitraum gepfändet hat, musste ich mich folgenden Angriffen des Gegenanwalts aussetzen:
“Auch die Zahlung vom TT.MM.JJJJ unterliegt nicht der Insolvenzanfechtung, da es sich insoweit um eine anfechtungsfeste Zahlung des Drittschuldners aufgrund  des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom TT.MM.JJJJ handelt. […] Dass dieser Betrag gleichwohl zurückgefordert wird, befremdet doch sehr.”

Daran sieht man mal wieder, dass trotz ausführlicher Darlegung der ständigen Rechtsprechung des BGH immer wieder Verständnisprobleme auftauchen. Nach erneuter - sachlicher - Aufklärung über die bestehende Rechtslage kam folgende Antwort:
“Ihren Unmut darüber, dass sich unser Mandant anwaltlichen Beistands versichert hat und sich nicht durch Ihre formularmäßigen Schreiben hat verunsichern lassen, kann ich gut verstehen. […] Da die von uns vertretene Mandantschaft vornehmlich außerhalb des Insolvenzverfahren am Wirtschaftsleben teil nimmt, bitte ich jedoch um Verständnis dafür, dass wir für das System der Gläubigeranfechtung jedenfalls innerhalb der InsO nur wenig Verständnis haben. Unserer Erfahrung nach führt die abstruse Rechtsprechung des BGH, die für den Bereich der …

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