Anfechtung wegen Falschbeantwortung der Frage nach einer Schwerbehinderung
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Arbeitgeber will Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung, Mitarbeiterin zückt Joker bereits erfolgter Anerkennung des
Grades der Behinderung von 50, den sie im Personalfragebogen wahrheitswidrig beantwortete und klagt gegen und auf Entschädigung wegen § 15 Abs. 2 AGG nach des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber wegen
arglistiger Täuschung. Nun hat das Bundesarbeitsgericht darüber
am 7. Juli 2011 zu verhandeln.
Die Klägerin ist bei der Beklagten, einem Softwareunternehmen, seit März 2007 im Außendienst beschäftigt. Sie ist seit Juli 1998 als
Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 50 anerkannt.
Anlässlich ihrer Einstellung beantwortete die Klägerin im Januar 2007 im Personalfragebogen vor die folgenden Fragen:
„Sind Sie anerkannter Schwerbehinderter oder Gleichgestellter?“ „Gibt es gesundheitliche Beeinträchtigungen, die möglicherweise die
Arbeitsleistung einschränken können?“ „Sind Sie auch bei einer Außendiensttätigkeit voll belastbar?“
in den beiden ersten Fällen mit „nein“, die dritte Frage mit „ja“.
Nachdem die Beklagte der Klägerin im Oktober 2008 nahe gelegt hatte, gegen aus dem auszuscheiden, teilte die Klägerin mit, dass sie als Schwerbehinderte anerkannt
sei. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2008 erklärte die Beklagte die Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen arglistiger Täuschung. Mit
Schreiben vom 22. Oktober 2008 kündigte sie das Arbeitsverhältnis nach vorheriger Zustimmung des Integrationsamts fristlos,
hilfsweise ordentlich. Sie stellte die Klägerin frei, sperrte ihre Zugangsberechtigung zur EDV und forderte sie zur Rückgabe
verschiedener Arbeitsmaterialien auf.
Mit ihren Feststellungsanträgen macht die Klägerin geltend, ihr Arbeitsverhältnis sei weder durch die Anfechtungserklärung noch durch
die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten aufgelöst worden. Ferner beansprucht sie eine gem. § 15 Abs. 2 AGG und vertritt die
Auffassung, si…
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