Arbeitsrecht – Kein Aufhebungsvertrag!
Anwalt Arbeitsrecht Berlin - Blog | 8. April 2010 — Warum werden überhaupt Aufhebungsverträge geschlossen? Mit dieser Frage ist man als Fachanwalt für Arbeitsrecht beinahe tägl…
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 28.11.2007, 6 AZR 1108/06 erneut über die Sittenwidrigkeit eines Aufhebungsvertrages entschieden, zu dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch Drohung mit einer fristlosen Kündigung gedrängt hatte.
Der Aufhebungsvertrag
Durch einen Aufhebungsvertrag können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass das Arbeitsverhältnis endet. Von dieser Möglichkeit wird - als Alternative zur Kündigung - häufig Gebrauch gemacht, wenn man z.B. eine lange Kündigungsfrist nicht einhalten will oder sich im Einvernehmen trennt und der Arbeitnehmer bereits eine neue Arbeitsstelle gefunden hat. Häufig enthält der Aufhebungsvertrag Regelungen über Abfindung, Arbeitszeugnis, Freistellungen, Resturlaubsansprüche etc..
Ein Aufhebungsvertrag führt allerdings für den Arbeitnehmer in er Regel zu einer Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld und kommt daher regelmäßig nur dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer bereits eine neue Arbeitsstelle hat oder aus sonstigen Gründen kein Arbeitslosengeld beanspruchen möchte.
Für den Arbeitgeber hat der Aufhebungsvertrages den großen Vorteil der Rechtssicherheit. Während eine Kündigung häufig einen monate- oder jahrelangen Rechtsstreit mit oft ungewissen Ausgang nach sich zieht, wird mit einem Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis endgültig beendet. Eine sog. Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers ist nicht mehr möglich.
Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung
In Ausnahmefällen kann der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag jedoch anfechten. Hierbei gelten die allgemeinen Regeln der Anfechtung von Verträgen. Anfechtbar ist ein Aufhebungsvertrag mithin z.B. dann, wenn der Arbeitnehmer durch Täuschung oder durch eine "widerrechtliche" Drohung zum Abschluss des Vertrages gedrängt wurde.
Häufigster Fall dabei ist die Drohung des Arbeitgebers, die fristlose Kündigung auszusprechen, wenn der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag nicht unterschreibt. Dieser Situation ging in der Regel ein vermeintliches Fehlverhalten des Arbeitnehmers voraus.
"Widerrechtliche" Drohung mit fristloser Kündigung
Wann eine solche Drohung mit einer fristlosen Kündigung "widerrechtlich" war und der Aufhebungsvertrag damit anfechtbar ist, ist eine Frage des Einzelfalles. Grundsätzlich gilt:
Die Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung ist "widerrechtlich", wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. Aus Sicht des Arbeitgebers ist jedoch nicht erforderlich, dass die angedrohte Kündigung tatsächlich wirksam gewesen wäre. Nur wenn der Arbeitgeber davon ausgehen musste, die angedrohte Kündigung würde einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht standhalten, ist die Drohung mit dieser Kündigung widerrechtlich.
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