Anfechtung einer Berufsunfähigkeitsversicherung
Das Versicherungsunternehmen kann eine bei ihm abgeschlossene anfechten, wenn im
Versicherungsantrag Erkrankungen verschwiegen werden. Dies gilt auch dann, wenn der von dem Versicherungsagenten ausgefüllt wird, der
dabei nicht alle Angaben des Versicherungsnehmers übernimmt.
In dem hier vom Oberlandesgericht Bamberg entschiedenen Fall schloss der Ehemann auch zu Gunsten seiner Ehefrau bei der beklagten
Versicherung eine Berufsunfähigkeitsversicherung ab. Diese hätte im Fall der Berufsunfähigkeit der Ehefrau monatlich 511,00 €
gezahlt.
Den Versicherungsantrag füllte eine Mitarbeiterin der eingeschalteten Versicherungsagentur nach den Antworten der Ehefrau aus.
Hinsichtlich der Gesundheitsfragen, die sich auf die letzten 10 Jahre vor Antragstellung bezogen, antwortete die Ehefrau jeweils mit
nein, obwohl sie wegen diverser Erkrankungen, u. a. Rückenbeschwerden, seit Jahren in Behandlung war. Etwa einen Monat nach der
Stellung des Versicherungsantrages beantragte die Ehefrau eine Kur, unter anderem wegen ihrer Rückenbeschwerden. Jahre später
erkrankte die Ehefrau psychisch und wurde berufsunfähig. Im Rahmen der Überprüfung durch den Versicherer erklärte dieser die
Anfechtung des Vertrages unter dem Hinweis darauf, dass die Ehefrau es unterlassen habe auf ihre Erkrankungen hinzuweisen.
Der Kläger behauptete zunächst, er und seine Ehefrau hätten der Mitarbeiterin der Versicherungsagentur wahrheitsgemäße Antworten
gegeben und nichts verschwiegen. Die Mitarbeiterin habe ihre Antworten nur unvollständig in das Antragsformular übertragen. Darüber
hinaus seien ihnen die Diagnosen des Hausarztes überhaupt nicht bekannt gewesen.
Der beklagte Versicherer brachte vor, dass dem Kläger und seiner Ehefrau sämtliche Beschwerden und die ärztlichen Behandlungen
bekannt gewesen seien. Die Beklagte hätte den Versicherungsantrag auch nicht angenommen, wenn ihr der Umfang der Erkrankungen der
Ehefrau bekannt gewesen wäre.
Das mit der Klage befasste Landgericht Coburg wies die Klage ab und stellte fest, dass der Versicherer berechtigt war den Vertrag
anzufechten.
Das Landgericht Coburg war davon überzeugt, dass der Kläger und seine Ehefrau bei Abschluss des Versicherungsvertrages den
Versicherer arglistig getäuscht hatten. Sie hatten nicht darüber aufgeklärt, dass sich die Ehefrau in den letzten 10 Jahren vor
Unterzeichnung des Antrags mehrfach beim Hausarzt wegen Rückenbeschwerden hatte behandeln lassen. Die Mitarbeiterin der
Versicherungsagentur gab als Zeugin an, dass sie die Gesundheitsfragen im Einzelnen durchgegangen sei. Sie habe beispielsweise für
den Ehemann dessen Kniebeschwerden aufgenommen. Daher war…
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