“Neue” Pflichtangaben für Emails - drohen Abmahnungen?

Wie im Law-Blog bereits berichtet und kommentiert wird allerorten und vor allem über das Internet heiß über angebliche Neuregelungen zu Pflichtangaben in geschäftlichen Emails diskutiert. Ein Beispiel statt vieler findet sich etwa bei Heise. Dabei wird häufig behauptet, wer es versäume, die Pflichtangaben in seine Emails aufzunehmen, riskiere eine Abmahnung wegen unlauteren Wettbewerbs.

Das halte ich jedenfalls in dieser Pauschalität nicht für richtig.

Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Aufnahme bestimmter Angaben in geschäftlicher elektronische Post könnte einen Wettbewerbsverstoß durch Rechtsbruch gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG darstellen. Tatsächlich sind die betreffenden Vorschriften zu Pflichtangaben (§ 73a HGB, § 35a GmbHG , § 80 AktG) zumindest auch dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, da sie explizit das Außenverhältnis von Unternehmen und nicht nur interne Vorgänge betreffen; sie bilden eine Marktverhaltensregelung im Interesse der Marktteilnehmer, da sie den Geschäftspartnern Informationen vermitteln und die Einholung von registergerichtlicher Informationen ermöglichen sollen.

In aller Regel wird aber die allgemeine Bagatellgrenze des § 3 UWG nicht überschritten sein, nach der die Beeinträchtigung eine gewisse Erheblichkeit aufweisen muss. Dies wurde so schon häufig selbst für den im Gesamtzusammenhang wohl schwerwiegenderen Fall der belästigenden Werbung per Email entschieden (was ich nicht für gerechtfertigt halte, aber dazu vielleicht einmal an anderer Stelle). Ein Verstoß muss schon zu einer Gefährdung des an der Leistung orientierten Wettbewerbs führen und ein gewisses Gewicht gegenüber den anderen Marktteilnehmern haben, um die Bagatellgrenze hinter sich zu lassen. Dies ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu bewerten, wobei neben der Art und Schwere des Verstoßes die zu erwartenden Auswirkungen auf den Wettbewerb entscheidend sind. Regelmäßig werden fehlende Pflichtangaben in geschäftlichen Emails keine derart schwerwiegende Auswirkungen auf den Geschäftsverkehr haben.

Zu beachten ist außerdem, dass ein mögli…

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Themen: Drohen
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 1. Februar 2007 auf http://www.law-blog.de/.

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