Unterhaltsurteile in der EU
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Die Anerkennung von Unterhaltsurteilen aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (mit Ausnahme Dänemarks) richtet sich seit dem 18. Juni 2011 nach Art. 75 Abs. 2, 24 ff. EuUnthVO, wenn der anzuerkennende Titel vor dem Inkrafttreten der Verordnung nach Maßgabe der EuGVVO erlassen wurde. Zuständig ist nach § 35 Abs. 1 AUHG (2011), § 111 Nr. 8 FamFG das Familiengericht am Sitz der Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Unterhaltsschuldner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Erfolgt die Anerkennung eines Unterhaltstitels in erster Instanz irrtümlich nach Art. 38 ff. EuGVVO, ist die Beschwerde nach Art. 43 EuGVVO statthaft. Jedoch können die örtliche und sachliche Unzuständigkeit des Erstgerichts nach § 571 Abs. 2 Satz 2 ZPO im Beschwerdeverfahren nicht gerügt werden. Das Beschwerdegericht entscheidet über die Anerkennung nach Maßgabe der Art. 24 ff. EuUnthVO.
Im Anerkennungsverfahren nach Art. 24 EuUnthVO kommt es nach Art. 22 EuUnthVO nicht auf ein anhängiges Statusverfahren im Inland an. Ziel der Unterhaltsverordnung ist allein, das im EU-Erststaat (außer Dänemark) erlassene Unterhaltsurteil rasch und effizient zu durchzusetzen. Ein gegenläufiges Statusverfahren vermag die Anerkennung des Unterhaltsurteils nach Art. 24 lit. a und c EuUnthVO nicht zu sperren.
Grundlage dieser Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe war das Unterhaltsurteil eines ungarischen Gerichts:
Die Klauselerteilung richtet sich in diesem Fall nicht nach Art. 38 ff. EuGVVO. Zwar gilt die EuGVVO im Verhältnis zwischen Deutschland und Ungarn seit dem 01.05.2004. Das vom Landgericht Mannheim für vollstreckbar erklärte Urteil des Gerichts der Bezirke XVIII und XIX von Budapest vom 03.03.2010 erging nach diesem Datum. Auch war zu diesem Zeitpunkt zwischen Deutschland und Ungarn das Haager Unterhaltsübereinkommen von 1956 anwendbar. Das Verhältnis dieses Übereinkommens zur EuGVVO regelt Art. 71 Abs. 2 EuGVVO. Danach sind die Verfahrensvorschriften der EuGVVO auch dann anzuwenden, wenn sich die Anerkennungsvoraussetzungen nach dem Haager Unterhaltsübereinkommen (1958) bestimmen (Art. 71 Abs. 2 letzter Satz EuGVVO). Unter diesem Gesichtspunkt ist die Rüge der Unzuständigkeit des Landgerichts Mannheim deshalb nicht gerechtfertigt.
Allerdings ist zu beachten, dass am 18. Juni 2011 die Europäische Unterhaltsverordnung Nr. 4/2009 (EuUnthVO) in Kraft getreten ist. Sie erfasst nach der Übergangsvorschrift des Art. 75 Abs. 2 EuUnthVO alle Vollstreckbarerklärungsverfahren, die nach diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden, auch wenn der anzuerkennende, ausländische Titel zuvor erlassen wurde. Vorliegend ging der auf den 17. Juni 2011 datierte Antrag auf Vollstreckbarerklärung am 29. Juni 2011 beim Landgericht Mannheim ein. Für die Anwendbarkeit der EuUnthVO kommt es nicht auf das Datum der Unterzeichnung des Antrags, sondern auf den Eingang des Antrags beim (früheren) Exequaturgericht an. Dies e…
» Vollständiger ArtikelErschienen 15. Dezember 2011 auf http://www.rechtslupe.de.
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