Aneinander vorbei geredet

Ich berichte der Rechtsschutzversicherung meines Mandanten: "Es liegt ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vor. Die Exekution hat aber keine Ergebnisse gebracht, weil kein Geschäftssitz der Verpflichteten Partei (mehr) in Österreich vorliegt." Ich habe daher ersucht einen Kollegen in Italien (dort liegt der Stammsitz) mit der Exekutionsführung zu beauftragen. Antwort der Versicherung: "Gemäß Art 4.3 der ARB 2004 besteht Versicherungsschutz insoweit, als die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen in Österreich erfolgt und dafür Zuständigkeit eines österr. Gerichts besteht. Erst nach Vorliegen eines rechtskr…

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Themen: Rechtsschutzversicherung

Erschienen 20. März 2006 auf http://www.kadlicz.twoday.net.

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