Wegnahme einer Katze
Rechtslupe | 27. Juli 2010 — Die Wegnahme eines Tieres aus Gründen des Tierschutzes ist abschließend in der Sondervorschrift des § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG…
Die mit einem Tierhaltungsverbot nach § 16 a Satz 2 Nr. 3 TierSchG verbundene Anordnung zur Auflösung eines Tierbestandes kann nach den allgemeinen landesrechtlichen Vollstreckungsvorschriften des Nds.SOG vollstreckt werden (hier: Androhung unmittelbaren Zwangs durch Fortnahme der Rinder). Die Wegnahme und anderweitige Unterbringung eines Tieres nach § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG stellt eine gegenüber dem Tierhaltungsverbot mildere Maßnahme dar.
Die Androhung der Sicherstellung der Rinder ist der Sache nach als Androhung unmittelbaren Zwangs nach § 70 Abs. 1 NVwVG i.V.m. §§ 64, 65, 69 und 70 Nds. SOG ergangen und rechtlich nicht zu beanstanden. Dass der Antragsgegner die Maßnahme in dem angefochtenen Bescheid als Ersatzvornahme bezeichnet hat, ist insofern unschädlich. Maßgeblich ist vielmehr, dass sich aus dem Bescheid eindeutig der Inhalt der angedrohten Zwangsmaßnahme ergibt, d.h. die zwangsweise Auflösung des Rinderbestandes durch Fortnahme der Tiere. Zudem hat der Antragsgegner im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich die Bezeichnung des Zwangsmittels korrigiert.
Der Anwendbarkeit der Vollstreckungsregelungen des Nds. SOG steht auch nicht die Vorschrift des § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG entgegen. Danach kann die zuständige Behörde ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierschutzG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 TierschutzG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist. Ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 TierschutzG entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern. Bei der Fortnahme und anderweitigen Unterbringung eines Tieres aufgrund dieser Vorschrift handelt es sich um eine besondere tierschutzrechtliche Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung in der Form der Anwendung unmittelbaren Zwangs. Dass mit § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG eine bundesgesetzliche Sondervorschrift für die Anwendung unmittelbaren Zwangs besteht, schließt es allerdings nicht aus, eine tierschutzrechtliche Anordnung über ein Tierhaltungsverbot nach § 16 a Satz 2 Nr. 3 TierSchG nach den allgemeinen landesrechtlichen Vollstreckungsvorschriften zu vollstrecken. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Wegnahme und anderweitige Unterbringung eines Tieres nach § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG eine gegenüber dem Tierhaltungsverbot mildere Maßnahme darstellt. Denn diese wird nach der gesetzlichen Regelung zunächst befristet angeordnet, weil noch die Hoffnung besteht, dass der Tierhalter in absehbarer Zeit eine tierschutzgerechte Haltung gewährleisten kann. Erst wenn diese Frist fruchtlos verstrichen ist…
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