Andere Meinung.

Bei der Anwendung von Recht kann man immer wieder anderer Meinung sein - das ist nicht schlimm und deswegen gibt es Gerichte. Bei dem folgenden Satz, der mich per Mail erreichte, bin ich jedenfalls definitiv anderer Meinung:

Grundsätzlich ist es nicht verboten, bestimmte Daten (Z.B. Adressen, Namen, Titel) an andere Unternehmen weiterzugeben. Dies gilt nicht, wenn Kunden der Datenübermittlung widersprochen haben.

Nun bin ich der Meinung, dass eine Weitergabe (abgesehen vom §29 BDSG), nur dann möglich ist, wenn der Kunde dem zugestimmt hat - und nicht solange grundsätzlich zulässig ist, wie er nicht widersprochen hat. Das ist die Quintessenz aus dem §4a BDSG, den Ansprüchen aus dem §35 BDSG sowie der zugehörigen Rechtsprechung.

Obiger Satz ist kein Weltuntergang und bei Unternehmen bis heute hin und wieder anzutreffen, sowas kann man meistens schnell und ohne grossen Streit erklären.

Wenn mich die Aussage aber vom Büro des niedersächsischen Datenschutzbeauftragten erreicht, nachdem ich auf den Verkauf einer Kundenkartei hinweise, muss ich mich nicht wundern, warum so mancher Mythos sich einfach nicht aus der…

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Erschienen 4. August 2008 auf http://www.datenschutzbeauftragter-online.de.

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