Anbringen von Visitenkarten an Kfz rechtswidrig
Das OLG Düsseldorf hat am 21. September 2010 entschieden (Az. IV-4 RBs 25/10), dass das Anbringen von oder Werbeflyern an parkende Pkw eine
straßenrechtliche darstellt, die
eine Genehmigung des jeweiligen Ordnungsamts voraussetzt.
Sachverhalt
Ein Gebrauchtwagenhändler aus Moers brachte in der näheren Umgebung seines Betriebes an parkende Pkw kleine Visitenkarten an, auf
denen er den Ankauf des Wagens anbot (“Kaufe jeden Pkw”). Eine Erlaubnis des zuständigen Behörde hatte er dafür nicht. Die
Ordnungsbehörde verhängte nach einer Beschwerde eines betroffenen Autofahrers ein Bußgeld in Höhe von 200 Euro wegen vorsätzlichen
Verstoßes gegen § 18 I StWG NRW. Hiergegen wandte sich der Gebrauchtwagenhändler mit seiner Klage. Er war der Ansicht, das Verteilen
von Werbezetteln an parkende Pkw sei als gem. § 14 StrWG NRW nicht genehmigungspflichtig.
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf
Das OLG Düsseldorf entschied wie folgt: Gemeingebrauch i.S.d. § 14 I StrWG NRW liegt nur vor, wenn die die öffentliche Straße im
Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften zum Zwecke des Verkehrs genutzt wird. Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn
die Straße nicht vorwiegend zu dem Verkehr benutzt wird, dem sie zu dienen bestimmt ist (vgl. § 14 III StrWG NRW).
Öffentliche Parkflächen dienen dem Zweck des Parkverkehrs. Dieser beinhaltet neben An- und Abfahrt das Abstellen des Pkw und das
Begehen der Parkfläche zum Verlassen und Aufsuchen des geparkten Fahrzeugs. Eine Erweiterung der Zweckbestimmung dahingehend, dass
die Parkfläche auch dem Anbringen von Werbezetteln an abgestellte Kfz dient, ist nicht ersichtlich.
Eine Benutzung des Parkplatzes zum Zwecke des Anbringens von Werbezetteln an abgestellte Kfz geht damit über den Gemeingebrauch
hinaus und stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung nach § 18 I StrWG NRW dar.
Da es dem Kläger an der erforderlichen Erlaubnis zur Sondernutzung der Parkfläche fehlte, beging er gem. § 59 I Nr. 1 StrWG NRW eine
Ordnungswidrigkeit, die gem. § 59 II StrWG NRW mit einer Geldbuße bis zu 1000 Euro belegt werden kann.
Bewertung
Relevante Rechtsnormen: § 14 StrWG NRW (Gemeingebrauch), § 18 StrWG NRW (Sondernutzung), § 59 StrWG NRW (Ordnungswidrigkeiten) [Link
zum StrWG NRW]
Examensrelevanz: §§§ – Auch wenn die Entscheidung des OLG Düsseldorf nur für NRW …
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