Anbringen von Visitenkarten an Kfz rechtswidrig

Das OLG Düsseldorf hat am 21. September 2010 entschieden (Az. IV-4 RBs 25/10), dass das Anbringen von Visitenkarten oder Werbeflyern an parkende Pkw eine straßenrechtliche Sondernutzung darstellt, die eine Genehmigung des jeweiligen Ordnungsamts voraussetzt.

Sachverhalt

Ein Gebrauchtwagenhändler aus Moers brachte in der näheren Umgebung seines Betriebes an parkende Pkw kleine Visitenkarten an, auf denen er den Ankauf des Wagens anbot (“Kaufe jeden Pkw”). Eine Erlaubnis des zuständigen Behörde hatte er dafür nicht. Die Ordnungsbehörde verhängte nach einer Beschwerde eines betroffenen Autofahrers ein Bußgeld in Höhe von 200 Euro wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen § 18 I StWG NRW. Hiergegen wandte sich der Gebrauchtwagenhändler mit seiner Klage. Er war der Ansicht, das Verteilen von Werbezetteln an parkende Pkw sei als Gemeingebrauch gem. § 14 StrWG NRW nicht genehmigungspflichtig.

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf

Das OLG Düsseldorf entschied wie folgt: Gemeingebrauch i.S.d. § 14 I StrWG NRW liegt nur vor, wenn die die öffentliche Straße im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften zum Zwecke des Verkehrs genutzt wird. Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn die Straße nicht vorwiegend zu dem Verkehr benutzt wird, dem sie zu dienen bestimmt ist (vgl. § 14 III StrWG NRW).

Öffentliche Parkflächen dienen dem Zweck des Parkverkehrs. Dieser beinhaltet neben An- und Abfahrt das Abstellen des Pkw und das Begehen der Parkfläche zum Verlassen und Aufsuchen des geparkten Fahrzeugs. Eine Erweiterung der Zweckbestimmung dahingehend, dass die Parkfläche auch dem Anbringen von Werbezetteln an abgestellte Kfz dient, ist nicht ersichtlich.

Eine Benutzung des Parkplatzes zum Zwecke des Anbringens von Werbezetteln an abgestellte Kfz geht damit über den Gemeingebrauch hinaus und stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung nach § 18 I StrWG NRW dar.

Da es dem Kläger an der erforderlichen Erlaubnis zur Sondernutzung der Parkfläche fehlte, beging er gem. § 59 I Nr. 1 StrWG NRW eine Ordnungswidrigkeit, die gem. § 59 II StrWG NRW mit einer Geldbuße bis zu 1000 Euro belegt werden kann.

Bewertung

Relevante Rechtsnormen: § 14 StrWG NRW (Gemeingebrauch), § 18 StrWG NRW (Sondernutzung), § 59 StrWG NRW (Ordnungswidrigkeiten) [Link zum StrWG NRW]

Examensrelevanz: §§§ – Auch wenn die Entscheidung des OLG Düsseldorf nur für NRW …

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Themen: Öffentliches Recht , Olg Düsseldorf , Gebrauchtwagen , Visitenkarten , Rbs , Sondernutzung , Nrw , Gemeingebrauch , Beschlüsse , Examensrelevanz , Rechtsgebiet , Straßenrecht , Strwg

Erschienen 30. September 2010 auf http://www.examensrelevant.de.

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