Amtsgericht zum SIM-LOCK entfernen: Strafbar?
Internet-Strafrecht.com | 16. November 2010 — Vor einiger Zeit schon hat Heise darauf aufmerksam gemacht, dass Staatsanwälte gegen einige ermitteln, die SIM-LOCKs aus ihren …
Es wurde hier bereits berichtet, dass das Amtsgericht Göttingen eine Strafbarkeit erkennt, wenn man gewerbsmässig in grösserer Zahl einen so genannten SIM-Lock entfernt. Nunmehr liegt mir die Entscheidung im Volltext vor, so dass ich hier kurz ein paar Worte dazu schreiben kann.
Hinweis: Die Entscheidung ist mit 14 Seiten überraschend umfangreich und liegt mir zudem nicht vollständig anonymisiert vor. Der Arbeitsaufwand zur Anonymisierung ist relativ aufwändig, daher verzögert sich die Veröffentlichung hier auf der Seite. Wie bei mir üblich, werde ich kurz nach Veröffentlichung dieses Artikels die Entscheidung dem Projekt OpenJur.de zustellen, damit es für die Allgemeinheit erfasst wird. Zugleich ist dies als Aufruf an Kollegen zu verstehen, ähnlich mit interessanten Entscheidungen zu verfahren.
Die Entscheidung des Amtsgerichts bietet durchaus einige Überraschungen, die auf Grund der bisher bekannten Pressemeldungen noch nicht im Fokus standen. Im Kern lag, wie berichtet, eine Verurteilung wegen Fälschung beweiserheblicher Daten (§269 StGB) sowie Datenveränderung (§303a StGB) vor. Hinsichtlich dieser – seit dem AG Nürtingen bekannte – Thematik verweise ich erst einmal auf meine bisherige Analyse und gehe im Folgenden nur auf das ein, was m.E. wesentlich von den bisherigen Überlegungen abweicht.
Zuerst einmal ist festzustellen, dass das AG Göttingen einen interessanten Weg geht, bei der Frage, was “Daten” sind. Zurückgegriffen wird hier nicht auf Standardliteratur, sondern auf die DIN 44.300 Nr.19, nach der Daten wie folgt definiert werden:
Zeichen oder kontinuierliche Funktionen, die auf Grund bekannter oder unterstellter Abmachungen, vorrangig zum Zweck der Verarbeitung, Informationen darstellen.
Das ist im Ergebnis nichts anderes als die Definition, die man in jeder Standardliteratur nachlesen kann (etwa SK-Rudolphi, §202a, Rn.3). Umso mehr überrascht es, dass dieser Umweg gegangen wird. Insofern ist es weiterhin nicht überraschend, dass ein “SIM-Lock” problemlos als Datum in Sinne des StGB verstanden wird.
Problematisch finde ich bereits die Feststellung des Amtsgerichts:
Der SIM-Lock stellt eine vom Netzbetreiber implementierte Sperre gegen die Nutzung des subventioniert vertriebenen Handys dar [...]
Das ist m.E. so nicht korrekt und verlangt eine saubere Analyse, auch wenn sich erst einmal im Ergebnis wohl nichts verändern wird: Die Möglichkeit eines SIM-Locks wird nicht vom Netzbetreiber implementiert, sondern vom Handy-Hersteller, der die Option in der Firmware vorsieht. Diese Möglichkeit wiederum wird später vom Handy-Provider genutzt, indem er sie aktiviert. Bei dieser Betrachtung werden zwei Dinge deutlich: Zum einen kann es möglich sein, dass derjenige, der ohne Genehmigung einen SIM-Lock entfernt, in die Rechte von zwei Betroffenen – nämlich Handyhersteller und Provider…
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