“Wir vermieten nicht an Neger”
LawBlog | 20. Januar 2010 — Wir vermieten nicht an “Neger… äh Schwarzafrikaner oder Türken”. Wegen dieser Äußerung hat das Oberlandesgericht Köln einen Aaa…
Am 19. Januar 2010 hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln (Az. 24 U 51/09, Volltext liegt noch nicht vor) eine Immobilienverwaltung zur Zahlung von 5.056 € verurteilt, weil eine Hausmeisterin einem schwarzafrikanischen Paar anlässlich einer Wohnungsbesichtigung mitgeteilt hatte, es werde nicht an «Neger… äh Schwarzafrikaner oder Türken» vermietet.
Das Paar verlangte nunmehr Schadensersatz (Fahrtkosten: 56 €) und Geldentschädigung. Das OLG befand: Zu Recht. Es sprach den Wohnungsinteressenten die Geldentschädigung in Höhe von 5.000 € zu, weil die Bezeichnung «Neger» eindeutig diskriminierend und ehrverletzend sei. Dass ihnen die Wohnungsbesichtigung allein wegen ihrer Hautfarbe verweigert wurde, stelle eine schwerwiegende Ausgrenzung und Stigmatisierung dar, in der sogar ein Angriff auf die Menschenwürde des Paares liege.
Die Immobilienverwaltung hafte gemäß § 831 BGB für die Äußerung der Hausmeisterin, da diese mit der Durchführung der Besichtigunge…
» Vollständiger ArtikelErschienen 22. Januar 2010 auf http://anwaltniemeyer.de.
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Wird ein Mietinteressent wegen seiner Hautfarbe oder ethnischen Herkunft abgelehnt, droht Schadenersatz. Das Kölner Oberlandesgericht verurteilte eine Immobilienverwaltung, einem diskriminierten Paar 5056 Euro Schadenersatz zu zahlen.