Amtsträger in den Landesrundfunkanstalten
Der hat die
Verurteilung eines Redaktionsleiters des Hessischen Rundfunks wegen und Untreue bestätigt und damit die Auffassung bestätigt, dass die verantwortlichen
Redakteure der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als Amtsträger im strafrechtlichen Sinne anzusehen sind.
Der Sachverhalt
In dem jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hat das am Main den Angeklagten Dr. E wegen Bestechlichkeit in sechs Fällen, Untreue
in sechs Fällen und Beihilfe zur zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten und den Angeklagten F. wegen Bestechung in fünf Fällen und Beihilfe zur
Untreue in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten zur Bewährung verurteilt.
Die Angeklagten haben sich mit ihren Revisionen vor allem gegen die Annahme des Landgerichts gewendet, der Angeklagte Dr. E. sei
Amtsträger im Sinne der strafrechtlichen Vorschriften gewesen. Der Bundesgerichtshof hat jedoch die auf die Sachrüge gestützten
Revisionen der Angeklagten Dr. E. und F. als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu deren
Nachteil ergeben hat. Die Verurteilungen sind damit rechtskräftig.
Der Angeklagte Dr. E. war von 1987 bis März 2004 im Angestelltenverhältnis Leiter der Sportredaktion des Hessischen Rundfunks (hr).
Nach den Feststellungen des Landgerichts gründete auf seine Veranlassung der Angeklagte F. Anfang 2000 die SMP GmbH, die sich mit der
Vermarktung von Sportveranstaltungen befasste. An diesem Unternehmen wirtschaftlich beteiligt war zunächst nur die Ehefrau des
Angeklagten Dr. E.; der geschäftsführende Alleingesellschafter F. war deren und wurde gemeinsam mit seiner Ehefrau erst ab 2001 ebenfalls beteiligt. Der Angeklagte Dr. E.
veranlasste von 2000 bis 2003 in einer Reihe von Fällen Veranstalter, die sich wegen einer Übertragung von Sportereignissen an ihn
als Leiter der Sportredaktion des hr gewandt und Bereitschaft zu einer Beteiligung an den Produktionskosten gezeigt hatten,
Vermittlungsverträge mit der SMP zu schließen. Die SMP behielt, wie vom Angeklagten beabsichtigt, ohne Wissen des hr von den
Zahlungen der Veranstalter in einigen Fälle Beträge ein, die die Höhe einer üblichen Vermittlungsprovision deutlich überstiegen, in
anderen Fällen sogar den jeweiligen Gesamtbetrag. Der Angeklagte verstieß zudem bei der inhaltlichen Gestaltung von Sendungen des hr
in mehreren Fällen zu Gunsten der Kunden der SMP gegen das Schleichwerbungsverbot des Rundfunkstaatsvertrags. Der Gewinn der SMP
wurde für die Jahre 2001 bis 2003 an beide Angeklagten bzw. deren Ehefrauen in jeweils gleicher Höhe ausgeschüttet. Die Angeklagten
hatten vereinbart, dass der Angeklagte Dr. E. seinen Gewinnanteil als Gegenleistung für die von ihm unter Umgehung des hr zu Gunsten
der SMP entfalteten Tätigkeiten erhalten sollte.
Das Landgeri…
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