Regelungsinhalt einer immissionsschutzrechtlichen Freistellungserklärung
Rechtslupe | 11. Januar 2011 — Regelungsinhalt der Freistellungserklärung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG ist allein die Feststellung, dass die Änderung de…
Die Amtspflichten, die den für die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen (bis 30. April 1993: abfallrechtlichen) Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Abfallentsorgungsanlage und für die Überwachung einer solchen An-lage zuständigen Behörden obliegen, können auch zugunsten des Eigentümers des Betriebsgrundstücks als einem geschützten “Dritten” bestehen, wie jetzt der Bundesgerichtshof entschied, und zwar auch dann, wenn der Eigentümer des Anlagengrundstücks die örtliche Gemeinde ist..
Amtshaftungsansprüche nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG setzen die Verletzung einer gerade einem Dritten gegenüber bestehenden Amtspflicht voraus. Die Frage nach der Einbeziehung des Geschädigten in den Kreis der Dritten beantwortet sich, so der BGH, im Einzelfall danach, ob die verletzte Amtspflicht wenn auch nicht notwendig allein, so doch auch den Zweck hat, das Interesse gerade dieses Geschädigten zu schützen. Dabei genügt nicht, dass sich die Verletzung der Amtspflicht für den Geschädigten nachteilig auswirkt, sondern es muss sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der Natur des Amtsgeschäfts ergeben, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis gehört, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen; darüber hinaus kommt es darauf an, ob in qualifizierter und zugleich individualisierbarer Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Dabei kann auch eine juristische Person des öffentlichen Rechts Dritter sein, wenn sie durch das Amtsgeschäft wie ein Staatsbürger im Verhältnis zur handelnden Behörde betroffen ist.
Ausgehend von diesen Grundsätzen lässt sich aus den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, das seit dem 1. Mai 1993, dem Tag des Inkrafttretens des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes (IWG) vom 22. April 1993, auch auf Abfallentsorgungsanlagen anwendbar ist, entnehmen, dass den für die Erteilung von Genehmigungen für die Errichtung von Abfallentsorgungsanlagen und die Überwachung derartiger Anlagen zuständigen Behörden Amtspflichten auch gegenüber den Eigentümern der Betriebsgrundstücke obliegen können. Gleiches galt für die bis dahin einschlägigen Bestimmungen das Abfallgesetzes (AbfG) vom 27. August 1986, dessen Anwendungsbereich sich ab dem 1. Mai 1993 – ebenso wie der des derzeit geltenden, an die Stelle des Abfallgesetzes getretenen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 – auf (Abfall-)Deponien beschränkte (siehe § 7 Abs. 1 und 2 AbfG i.d.F. von Art. 6 Nr. 1 IWG sowie § 31 Abs. 1 und 2 KrW-/AbfG).
Die Errichtung und die wesentliche Änderung einer Abfallentsorgungsanlage bedürfen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG der Genehmigung. Nach § 6 Nr. 1 BImSchG ist die Genehmigung – gegebenenfalls mit …
» Vollständiger ArtikelErschienen 11. Januar 2010 auf http://www.rechtslupe.de.
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