Amtshaftung bei überlanger Zivilverfahrensdauer
Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, unter welchen Umständen einem Kläger Ansprüche gegen das Bundesland
zustehen, vor dessen Gerichten eher aufgrund einer überlangen Verfahrensdauer in einem Zivilprozess seine Ansprüche zwar titulieren,
aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Insolvenz des Beklagten diese jedoch nicht mehr durchsetzen konnte (Urteil vom
04.11.2010, Az.: III ZR 32/10).
Der Kläger hatte den ursprünglichen Beklagten auf Zahlung von Werklohn gerichtlich in Anspruch genommen. Nachdem zunächst ein
positives Grundurteil kräftig wurde, an das zuständige über die Höhe der Ansprüche noch separat zu entscheiden. Diesbezüglich waren umfangreiche
Beweisermittlungen notwendig. Gegen das Urteil, mit welchem der Klage der Höhe nach teilweise stattgegeben wurde, legten beide
Streitparteien Berufung ein. Während des Berufungsverfahrens geriet der Beklagte in Insolvenz. Wegen Masseunzulänglichkeit hatte der
Kläger keine Chancen mehr, die ihm zustehenden Ansprüche auch tatsächlich durchzusetzen.
Der Kläger nahm daraufhin das Land Nordrhein-Westfalen im Rahmen der in Anspruch und begehrte Schadensersatz. Dies begründete er vor allem damit, dass durch das
Landgericht das Verfahren nicht hinreichend gefördert wurde. Die dadurch eingetretene Verzögerung sei ursächlich dafür, dass der
Kläger seine Vergütungsansprüche nicht mehr durchsetzen kann.
Der BGH stellte fest, dass es beklagte Land als Anstellungskörperschaft nur dann hafte, wenn dem Richter, da die Entscheidung gefällt
hat, Rechtsbeugung anzulasten sei. Dieses Richterspruchprivileg beziehe sich jedoch nicht nur auf die Urteile selbst. Vielmehr
betreffe dies auch Entscheidungen, die der Richter in Vorbereitung der Sachentscheidung getroffen hat, also auch Anordnungen über
Beweisaufnahmen etc. Derartige Entscheidungen stünden in einem so engen Zusammenhang mit dem Urteil selbst, dass sie haftungsmäßig
nicht zu trennen seien. Führt daher die Anordnung einer Beweisaufnahme, auch wenn diese überflüssig ist, zu einer Verlängerung
Zivilprozesses, so ist dies haftungsrechtlich regelmäßig ohne Belang. Eine Rechtsbeugung wird hierin nicht zu sehen sein. Dies gilt
auch für sonstige prozessleitende Maßnahmen.
Der Bundesgerichtshof hat daher das Urteil der Berufungsinstanz, mit welchem Kläger den Betrag von 530.000 € zugesprochen wurde,
aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das Berufungs…
» Vollständiger Artikel