Amtshaftung bei überlanger Zivilverfahrensdauer

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, unter welchen Umständen einem Kläger Ansprüche gegen das Bundesland zustehen, vor dessen Gerichten eher aufgrund einer überlangen Verfahrensdauer in einem Zivilprozess seine Ansprüche zwar titulieren, aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Insolvenz des Beklagten diese jedoch nicht mehr durchsetzen konnte (Urteil vom 04.11.2010, Az.: III ZR 32/10).

Der Kläger hatte den ursprünglichen Beklagten auf Zahlung von Werklohn gerichtlich in Anspruch genommen. Nachdem zunächst ein positives Grundurteil kräftig wurde, an das zuständige Landgericht über die Höhe der Ansprüche noch separat zu entscheiden. Diesbezüglich waren umfangreiche Beweisermittlungen notwendig. Gegen das Urteil, mit welchem der Klage der Höhe nach teilweise stattgegeben wurde, legten beide Streitparteien Berufung ein. Während des Berufungsverfahrens geriet der Beklagte in Insolvenz. Wegen Masseunzulänglichkeit hatte der Kläger keine Chancen mehr, die ihm zustehenden Ansprüche auch tatsächlich durchzusetzen.

Der Kläger nahm daraufhin das Land Nordrhein-Westfalen im Rahmen der Amtshaftung in Anspruch und begehrte Schadensersatz. Dies begründete er vor allem damit, dass durch das Landgericht das Verfahren nicht hinreichend gefördert wurde. Die dadurch eingetretene Verzögerung sei ursächlich dafür, dass der Kläger seine Vergütungsansprüche nicht mehr durchsetzen kann.

Der BGH stellte fest, dass es beklagte Land als Anstellungskörperschaft nur dann hafte, wenn dem Richter, da die Entscheidung gefällt hat, Rechtsbeugung anzulasten sei. Dieses Richterspruchprivileg beziehe sich jedoch nicht nur auf die Urteile selbst. Vielmehr betreffe dies auch Entscheidungen, die der Richter in Vorbereitung der Sachentscheidung getroffen hat, also auch Anordnungen über Beweisaufnahmen etc. Derartige Entscheidungen stünden in einem so engen Zusammenhang mit dem Urteil selbst, dass sie haftungsmäßig nicht zu trennen seien. Führt daher die Anordnung einer Beweisaufnahme, auch wenn diese überflüssig ist, zu einer Verlängerung Zivilprozesses, so ist dies haftungsrechtlich regelmäßig ohne Belang. Eine Rechtsbeugung wird hierin nicht zu sehen sein. Dies gilt auch für sonstige prozessleitende Maßnahmen.

Der Bundesgerichtshof hat daher das Urteil der Berufungsinstanz, mit welchem Kläger den Betrag von 530.000 € zugesprochen wurde, aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das Berufungs…

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Themen: Schadensersatz , Landgericht , Entschädigung , Bundesland , Amtshaftung , überlange Verfahrensdauer
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 7. Dezember 2010 auf http://www.bella-ratzka.de.

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