Amtshaftung im Rettungsdienst
am 29.01.2008 von http://www.paluka.de/
Nach den Entscheidungen des BGH 3. Zivilsenat zur Haftung des Notarztes in Bayern (BGH Urt. v. 9.1.2003 III ZR 217/01 = MedR 2003, 455 und BGH Urt. v. 16.9.2004 III ZR 346/03 = MedR 2005, 162) lag die Annahme nahe, dass die Frage nach der Amtshaftung im Rettungsdienst nun richterlich geklärt wäre. Denn die Argumentation des BGH, der in beiden Entscheidungen einen Fall nach dem bayerischen Rettungsdienstgesetz zu entscheiden hatte, konnte auch auf andere Bundesländer übertragen werden, da sie grundsätzliche Erwägungen betraf und sich die Rettungsdienstgesetze der Länder in den entsprechenden Punkten weitestgehend gleichen. Vielerorts wurde deswegen schon resümiert, dass für Tätigkeiten im Rettungsdienst die Amtshaftungsgrundsätze gelten. Dies bedeute, dass weder der Notarzt oder das Rettungsdienstpersonal noch die Rettungsdienstorganisation bei Fehlern direkt in Anspruch genommen werden können, sondern nur der Träger des Rettungsdienstes (Landkreise oder kreisfreien Städte).
Diese Einschätzung wird allerdings nun durch zwei neuere Gerichtsentscheidungen wieder in Frage gestellt. Sowohl der Kartellsenat des BGH als auch das VG Gießen sind offensichtlich der Meinung, dass die Entscheidungen des BGH zur bayerischen Rechtslage nicht schlechthin übertragbar seien.
Der Kartellsenat des BGH (Urt. v. 25.9.2007 Az. KZR 48/05) zweifelt für die Rechtslage in Baden-Württemberg an, dass die Tätigkeiten in der Notfallrettung und im Krankentransport hoheitlichen Charakter haben, wenn sie durch die etablierten Rettungsdienstorganisationen durchgeführt werden. Dabei spricht er ausdrücklich an, dass er die Argumente, die der 3. Zivilsenat für die Rechtslage in Bayern angeführt hat, für nicht überzeugend hält (vgl. Ziff. I, 2 des Urteils).
Das VG Gießen (Urt. v. …
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