Amtsgericht zum SIM-LOCK entfernen: Strafbar?
Internet-Strafrecht.com | 16. November 2010 — Vor einiger Zeit schon hat Heise darauf aufmerksam gemacht, dass Staatsanwälte gegen einige ermitteln, die SIM-LOCKs aus ihren …
Vor einiger Zeit schon hat Heise darauf aufmerksam gemacht, dass Staatsanwälte gegen einige ermitteln, die SIM-LOCKs aus ihren Handys entfernt haben. Nun gibt es bei denjenigen, die gewerbsmäßig SIM-LOCKs entfernen, kein Problem eine Strafbarkeit anzunehmen, bewegt man sich doch im Dunstkreis des §17 II Nr.2 UWG. Aber eine Strafbarkeit des Einzelnen, der einen SIM-LOCK durch einfache Eingabe eines Freischaltcodes beseitigt? Undenkbar. Oder?
Via Rechtslupe werde ich auf ein Urteil des AG Nürtingen (13 Ls 171 Js 13423/08) aufmerksam, das u.a. eine Strafbarkeit nach §303a StGB angenommen hat. Nun ist natürlich die grosse Frage, ob das so wirklich vertretbar ist.
Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Blicken wir auf das Tatobjekt. Mit dem SK-Rudolphi kommt als Tatobjekt somit in Frage:
Objekt der Tat sind Daten, an denen ein fremdes Nutzungsrecht besteht.
Als solches Nutzungsrecht kommen auch schuldrechtliche Beziehungen in Betracht, letztlich ist jedes Nutzungsrecht das (zumindest teilweise) einem anderen zusteht ausschlaggebend.
Man wird an diesem Punkt nicht umhin können, auf die Details der vertraglichen Vereinbarung zu blicken. Im Regelfall – so kenne ich es jedenfalls – schliesst man bei Erwerb von Handy und Abschluss des Vertrages mit seinem Provider via AGB die vertragliche Vereinbarung, dass nach einem bestimmten Zeitraum ordnungsgemäßer Zahlung eine “Entsperrung” möglich ist. Ggfs. auch früher, wenn man eine Abschlagszahlung o.ä. leistet.
In diesem Fall wird man m.E. problemlos ein “fremdes Nutzungsrecht” (hier: schuldrechtlicher Natur) annehmen können. Man mag nun überlegen, ob sich dieses Nutzungsrecht teilweise auf die gesamte Software & Hardware oder nur auf den konkreten Programmcode der Entsperrung bezieht. Letztlich ist das im Rahmen des §303a StGB aber bedeutungslos, da nur die 100%ige alleinige Befugnis ausschlaggebend wäre. Es steht dabei auch nicht im Wege (SK-Rudolphi, Rn.6), dass man selbst ggfs, über das Gerät als solches Verfügungsbefugt ist: Eine Verfügungsbefugnis am Gerät ändert nichts an einem (teilweise) fremden Nutzungsrecht.
Bei den Handlungsvarianten (löschen, unbrauchbar machen & Co.) mag man sich streiten, was letztlich vorliegt – ich sehe aber beim “Verändern” der Daten kein Problem. Mit dem SK-Rudolphi wird diese Variante so beschrieben:
Es muss lediglich durch den Austausch der ursprünglichen gegen neue Daten zu einer Bedeutungsverschiebung innerhalb des datenförmig Ausgedrückten gekommen sein.
Dass eine Veränderung der Daten stattgefunden hat, liegt bei der Entsperrung nach meinem Dafürhalten somit im Ergebnis auf der Hand.
Auch die positiv festzustellende Rechtswidrigkeit im Rahmen des §303a StGB s…
» Vollständiger ArtikelErschienen 16. November 2010 auf http://www.internet-strafrecht.com.
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