Amtsgericht München : Mehrwertdienste - Ein Netzbetreiber die Vergütung für die Nutzung von Mehrwertdienstangeboten Dritter als eigene Forderungen geltend macht, muss sich Täuschungshandlungen des Mehrwertdienstanbieters entgegenhalten lassen.
am 05.11.2007 von http://www.medien-internet-und-recht.de
AG München, Urteil vom 12.06.07, Az. 133 C 27325/06
<b> Zur Sache </b>
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Der spätere Beklagte schloss mit einem Netzbetreiber einen Vertrag über die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen. Dabei wurde vereinbart, dass auch die Vergütungen für die Nutzung von Mehrwertdienstangebote eines Dritten, die über den Telefonanschluss in Anspruch genommen werden, über diesen Netzbetreiber abgerechnet werden.
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Der Mehrwertdienstanbieter wurde genau benannt. Wie sich allerdings später herausstellte, war dieser unter der angegebenen Firmierung gar nicht existent, sondern hatte seinen Sitz im Ausland.
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Für den Zeitraum Juli 2004 bis November 2004 wurden dem Beklagten schließlich über 4000 Euro in Rechnung gestellt. Davon erkannte der Beklagte 811 Euro an. Den Rest weigerte er sich zu bezahlen. Er habe lediglich an einem Tag die Dienste des Mehrwertdienstanbieters in Anspruch genommen. Bei seinem ersten Anruf habe man ihm mitgeteilt, dass der Minutenpreis 19 Cent betragen würde. Nachdem er anschließend allerdings mitbekommen habe, dass ihm tatsächlich 2 Euro pro Minute berechnet worden seien, hätte er dort angerufen, um die Rechnung überprüfen zu lassen. Sämtliche Telefonate ab diesem Zeitpunkt hätten ausschließlich dem Zweck gedient, eine Rechnungsstornierung zu erreichen.
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Ihm sei dabei durchgehend vorgespiegelt worden, kostenlos mit der Technikabteilung und teilweise auch mit Technikern des Netzbetreibers verbunden gewesen zu sein. Alle Telefonate seien als kostenlos dargestellt worden. Er sei zu immer neuen Anrufen aufgefordert worden, um einen Datendownload zu ermöglichen, der Voraussetzung für eine Rechnungsstornierung sei. Der Netzbetreiber trat seine behauptete Forderung an ein Inkassounternehmen ab.
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<B>Entscheidung des Gerichts</b>
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Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab dem Telefonkunden Recht:
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<b>Netzbetreiber, der Leistungen Dritter als eigene Forderung eintreibt muss …
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