Amtsgericht München : Kostenlose Grundeintragung nur bei Nichtunterschrift?! - Überraschende Klausel bei versteckter und leicht zu übersehender Zahlungspflicht im Korrekturabzug für einen Branchenbucheintrag
am 26.02.2008 von MEDIEN INTERNET und RECHT
AG München, Urteil vom 4.10.07, Az. 264 C 13765/07
Wird eine Zahlungspflicht so geschickt in einem Vertrag versteckt, dass sie für den Vertragspartner
überraschend ist, ist sie nicht wirksam. Dies geht aus einer Entscheidung des AG München vom
04.10.2007 hervor (Az. 264 C 13765/07 - rk).
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<b>Zur Sache</b>
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Die spätere Klägerin, die einen Büroservice in München betreibt, erhielt im Juni 2006 von einem Verlag,
der ein Branchenbuch herausgibt, einen Anruf, in dem ihr ein kostenloser Eintrag in diesem Branchenbuch
angeboten wurde. Als sie sich interessiert zeigte, übersandte der spätere Beklagte Anfang Juli 2006 ein
Formular, in dem als Betreff Korrekturabzug stand. Die Kundin sollte die Angaben aktualisieren und das
Formular zurücksenden. Im Kopf des Formulars stand die jährliche Grundeintragung ist kostenlos. Im
kleingedruckten Text stand, dass ein hervorgehobener Eintrag zum Preis von 830,00 Euro plus Mehrwertsteuer,
abgeschlossen auf zwei Jahre, mit Leistung der Unterschrift zustande komme. Die Kundin korrigierte die Angaben
im Formular, unterschrieb und sandte das Formular zurück.
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4 Monate später kam eine Rechnung in Höhe von 962,80 Euro, die versehentlich von der Buchhaltung bezahlt wurde.
Als die Klägerin dies merkte, wollte sie ihr Geld zurück. Sie habe das Kleingedruckte übersehen. Die Klausel sei
auch überraschend. Im Übrigen focht sie den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an. Der Beklagte weigerte sich zu
zahlen. Aus seiner Sicht gehe aus dem Vertrag deutlich hervor, dass dieser nur bei Nichtunterschrift kostenlos sei.
Überraschend sei die Klausel nicht.
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<b>Entscheidung des Amtsgerichts München: Überraschende Klausel!</b>
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Die zuständige Richterin beim Amtsgericht München gab der Kundin Recht und verurteilte den Beklagten zur Rückzahlung:
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Im vorliegenden Fall sei zu berücksichtigen, dass der Klägerin im Telefonanruf ein kostenloser Eintrag …
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