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Amtsgericht München : Konzert mit Folgen - Die GEMA-Vermutung, Kontrollkostenzuschlag und Lizenzgebühren

am 29.05.2007 von MEDIEN INTERNET und RECHT

AG München, Urteil vom 24.08.2006, Az. 161 C 9132/06
Auch wer ein Konzert mit einer Band veranstaltet, die nur eigene Stücke spielt, muss sich bei
der GEMA erkundigen, ob Lizenzgebühren zu bezahlen sind. Unterlässt er dies, muss er nicht
nur die Lizenzgebühren, sondern auch einen Kontrollkostenzuschlag bezahlen. Dies entschied
das AG München in einem nun bekannt gewordenen Urteil vom 24.08.2006.

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<b>Zur Sache</b>
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Im Juli 2005 veranstaltete der spätere Beklagte in München ein Konzert. Dort trat eine
Band auf, die nur ihre eigenen, selbstkomponierten Stücke aufführte. Allerdings wurden
Rechte an einzelnen Titeln der Gruppe von der GEMA wahrgenommen. Der Veranstalter des
Konzerts unterließ es, das Konzert dort anzumelden. Darauf hin verlangte die GEMA
eine Pauschalvergütung von 437 Euro sowie einen Kontrollkostenzuschlag für das
Vorhalten ihres Kontrollapparates in der gleichen Höhe. Nach dem der Beklagte nur die
Pauschalvergütung zahlte, ging die GEMA vor das AG München.
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Da bei dem Konzert Musik wiedergegeben worden sei, deren Nutzungsrechte von der Klägerin
wahrgenommen würden, habe sie einen Anspruch auf die Vergütung und auch auf den Kontrollkostenzuschlag.
Der Beklagte wandte ein, bei dem Konzert seien nur eigene Stücke der Band aufgeführt worden.
Mit dem Honorar seien auch die Nutzungsrechte abgegolten. Der Zuschlag sei nicht begründet, da
kein besonderer Schaden und auch kein Aufwand entstanden seien, um den Veranstalter herauszufinden.
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<b>Entscheidung des Gerichts: Anspruch auf Kontrollkostenzuschlag und Lizenzgebühren</b>
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Die zuständige Richterin gab der GEMA Recht.
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Die Klägerin habe einen Anspruch auf Zahlung des Kontrollkostenzuschlags. Dieser
Zuschlag in Höhe von 100 % der Lizenzgebühr werde in ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs zugebilligt für das Vorhalten des Kontrollapparates …

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Rechtsanwalt Thomas Gramespacher

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