Amtsgericht München : Kein Anspruch eines DSL-Anbieters auf Zahlung der Vertragsentgelte, wenn nach einem Umzug des Kunden die Leistungserbringung (technisch) nicht mehr möglich ist.
am 10.07.2007 von MEDIEN INTERNET und RECHT
AG München, Urteil vom 20.03.2007, Az. 271 C 32921/06 (rechtskräftig)
Man muss nur dafür zahlen, wofür man auch eine entsprechende Gegenleistung erhält?
Gemeinhin mag dies zutreffen, scheint aber für z.B. Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen
nicht unbedingt selbstverständlich zu sein. So in einem vom AG München mit Urteil vom 09.07.2007 entschiedenen Fall.
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<b>Zur Sache</b>
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Ein Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen hatte mit dem späteren Beklagten einen
Telekommunikationsdienstleistungsvertrag über einen DSL-Anschluss geschlossen. Später zog der
Beklagte in eine neue Wohnung in einem neuen Ort um. An dem neuen Wohnort funktionierte der Anschluss
aber nicht und der Anbieter konnte auch keine Abhilfe schaffen. Trotzdem wollte er weiter sein Geld.
Darauf kündigte der Beklagte. Dies wollte wiederum der Anbieter nicht akzeptieren.
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<b>Entscheidung des Gerichts: Ist der Vertragspartner zur vertraglichen Leistung außer Stande, besteht
auch kein …
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