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Amtsgericht München : Erst prüfen, dann klicken! - Keine Pflicht der Empfängerbank zum Abgleich zwischen Kontonummer und Empfängernamen im beleglosen Überweisungsverkehr beim Online-Banking.

am 26.05.2008 von http://www.medien-internet-und-recht.de

AG München, Urteil vom 18.06.07, Az. 222 C 5471/07
<b>Zur Sache</b>
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Der spätere Kläger war Kunde einer Bank, bei der er ein Girokonto unterhielt. Auf dieses
Konto sollte von einem Schuldner des Klägers ein Betrag von 1800 Euro überwiesen
werden. Der Überweisungsauftrag erfolgte im Weg des Online - Banking durch den Kunden
des Klägers an seine Bank. Dabei wurde versehentlich eine falsche Kontonummer angegeben.
Diese Kontonummer existierte allerdings tatsächlich, weshalb die 1800 Euro darauf
gutgeschrieben wurden. Die Inhaberin dieses Kontos verbrauchte das Geld und konnte es
anschließend, weil sie in finanziellen Nöten war, nicht mehr zurückzahlen. Deshalb verlangte
der Kläger von seiner Bank die 1800 Euro als Schadensersatz. Er war der Ansicht, die
Bank sei verpflichtet gewesen, einen Abgleich zwischen angegebenen Empfänger und der
übermittelten Kontonummer vorzunehmen und die Abweichung aufzuklären. Dann wäre es
nicht zu der Fehlüberweisung gekommen. Die Bank weigerte sich zu zahlen, deshalb
wurde Klage beim Amtsgericht München erhoben.
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<b>Entscheidung des Gerichts: Keine Pflichtverletzung der Bank - Klage abgewiesen</b>
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Es läge seitens der Bank schon keine Pflichtverletzung vor. Unstreitig sei der Überweisungsauftrag
im Wege des Online-Banking, also dem beleglosen Überweisungsverkehr
erteilt worden.
<br><br>
<b>Keine Abgleichpflicht der Empfängerbank im beleglosen Überweisungsverkehr!</b>
<br><br>
Im beleglosen Überweisungsverkehr treffe die Empfängerbank keine Pflicht
zum Abgleich zwischen Kontonummer und Empfängernamen. In einem solchen Fall sei die
Empfängerbank berechtigt, die ihr von der überweisenden Bank übermittelten Daten ausschließlich
auf Grund der Kontonummer auszuführen.
<br><br>
<b>Die Benutzung von Online-Banking beinhaltet einen Verzicht des Benutzers
auf den Abgleich der Kontodaten</b>
<br><br>
Die Benutzung des bargeldlosen [beleglosen] Zahlungsverkehrs mit all seinen Vorteilen beinhalte
auch den Verzicht auf einen solchen …

AG München: Keine Abgleichpflicht der Empfängerbank beim Online-Banking - Im beleglosen Überweisungsverkehr trifft die Empfängerbank keine Pflicht zum Abgleich zwischen Kontonummer und Empfängernamen.

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