Amtsgericht München : Augen auf beim Ticketkauf - Wer Tickets für eine Veranstaltung telefonisch oder per E-Mail bestellt, muss sie auch bezahlen; ein Widerrufsrecht besteht nicht.
am 10.09.2007 von http://www.medien-internet-und-recht.de
AG München, Urteil vom 02.12.2005 - Az. 182 C 26144/05
Bei dem Kauf von Veranstaltungtickets über Fernkommunikationsmittel (hier: Telefon und E-Mail)
kommen die Vorschriften über die Fernabsatzverträge gem. §§ 312b BGB nicht zur Anwendung. Dies entschied das AG München in einem nunmehr bekannt gewordenen, rechtskräftigen Urteil vom 02.12.2005 (Az. 182 C 26144/05).
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<b>Zur Sache</b>
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Im Dezember 2004 bestellte die spätere Beklagte beim Kläger, einem Ticketcenter, telefonisch
vier Eintrittskarten für eine Veranstaltung des Herrn Witzigmann im Spiegelzelt zum
Preis von 626 Euro und bestätigte diese Bestellung durch ein Email. 2 Wochen später
wollte sie die Karten nicht mehr. Darauf hin verlangte der Kläger den Kaufpreis und klagte
vor dem AG München.
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Die Beklagte weigerte sich zu zahlen. Sie habe die Karten telefonisch
und per Email bestellt. Damit handele es sich um einen Fernabsatzvertrag, der
-ähnlich wie Haustürgeschäfte- ein Rücktrittsrecht einräume. Dieses habe sie wahrgenommen.
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<b>Entscheidung des Gerichts</b>
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Die zuständige Richterin gab jedoch dem Kläger Recht und verurteilte die Beklagte zur
Bezahlung der Tickets:
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<b>Für den Ticketverkauf gelten die Fernabsatzregelungen nicht</b>
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Zwar sei es richtig, dass der Kaufvertrag über die Karten nicht persönlich, sondern übers
Telefon und per E-Mail zustande gekommen sei. Aber nicht für jeden solcher Käufe würden
die Vorschriften über Fernabsatzverträge gelten. Erbringe der Verkäufer Leistungen im
Bereich Freizeitgestaltung - wie hier die Lieferung von Eintrittskarten für einen bestimmten
Zeitpunkt - fänden nach der geltenden Rechtslage die Vorschriften über die Fernabsatzverträge,
insbesondere das Rücktrittsrecht keine Anwendung. Dabei sei es nicht nötig, dass
der Verkäufer die Dienstleistung, hier …
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