Amtsgericht Haldensieben “Antrag (auf Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts) kommt zu früh”
Für die Überlassung des Beschlusses und die Erlaubnis zur Veröffentlichung wird gedankt Herrn aus Teltow.
Ausfertigung Amtsgericht Haldensieben 23.02.2010 Zweigstelle Wolmirstedt
- Familiengericht -16 F 136/10 SO
Beschluss In der Familiensache betreffend (Kindesname), geboren am …..1997 wohnhaft Strassenname. Nummer, PLZ Stadtname
Beteiligte: 1. M Name, Vorname ——-”~” “~~” wohnhaft: Strassenname. Nr., PLZ Berlin-X - Antragsteller
2. Name, Vorname, wohnhaft (Wohnort) Antragsgegnerin
wird der Antrag des Antragstellers auf Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts für das Kind Name, Vorname, geb. am ……1997 auf den
Antragsteller wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag auf Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts für die gemeinsame Tochter Vorname war zurückzuweisen, da eine gesetzliche
Grundlage hierfür nicht vorliegt. Denn der Antragsteller war mit der Antragsgegnerin bei der Geburt des Kindes nicht verheiratet, so
dass der Kindesmutter das alleinige elterliche. Sorgerecht zusteht, § 1626 a Abs. 1 und 2 BGB. Eine gemeinsame Sorgerechtserklärung
im Sinne von § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB wurde nicht abgegeben und ist nach Darstellung des Antragstellers auch nicht zu erwarten.
Damit ist nach gegenwärtigem Recht das (gemeinsame) Sorgerecht grundsätzlich nicht gegen den Willen der Mutter durchzusetzen.
Besondere Ausnahmesituationen, die einen Sorgerechtsentzug nach § 1666 BGB erfordern, sind nicht geschildert und bekannt. Jedenfalls
hat der Antragsteller nach eigener Darstellung seit etlichen Jahren keinen persönlichen Kontakt zur Tochter, so dass auch dies der
Fähigkeit, Entscheidungen für das Kind zu treffen, entgegensteht.
Die vom Antragsteller angeführte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrecht (5. Sektion, Urteil vom 03.2009 -
Beschwerde Nr. 22028/04: Zaunegger ./. Deutschland in FamRZ 2010, 103 ff.) ändert an dieser Rechtslage zunächst nichts.
Denn es ist Aufgabe der nationalen Regierung, diese Entscheidung mit einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage umzusetzen. Dies ist
bislang nicht erfolgt. Da unbekannt ist, unter welchen Voraussetzungen dann ein gemeinsames elterliches Sorgerecht durchgesetzt
werden kann, kommt der Antrag des Antragstellers zu früh.
Da der Sorgerechtsantrag offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, hat das Gericht davon abgesehen, vor der Entscheidung den
anderen Elternteil und das Jugendamt anzuhören.
Mithin war der Antrag zurückzuweisen II.
Der Verfahrenskostenhilfeantrag war zurückzuweisen, weil die hierfür erforderliche Aussicht auf Erfolg fehlt, §§ 76 ff. FamFG i.V.m.
§§ 114 ff. ZP…
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