Amtsgericht Halberstadt: Pragmatische Lösung

Das sind so sie Sachen am seidenen Faden. Dem Mandanten wird eine gefährliche Körperverletzung vorgeworfen, bei der das Opfer behauptet, gewürgt worden zu sein und bereits der Ohnmacht nahe gewesen zu sein, wobei der Mandant noch gesagt haben soll, dass er das Opfer nun umbringen werde. Da wird schon an eine Verweisung an das Landgericht, ggf.zur Schwurgerichtskammer, nachgedacht.

Der Mandant bestreitet das Würgen, räumt aber ein, dem Opfer kräftig den Mund zugehalten zu haben. Er bringt schon 2 Jahre 10 Monate wegen einer Vergewaltigung mit. Da helfen nur Gespräche zwischen den Prozessbeteiligten. Letztlich können alle damit leben, dass ohne großen Aufwand ein Aufschlag erfolgt und der Angeklagte letztlich mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und sechs Monaten davon kommt, so dass er in fünf Monaten eine Therapie beginnen könnte.

Dazu müssen allerdings noch die beteiligten JVAs und der Rentenversicherungsträger lernen, mit dem § 35 BtMG umzugehen, das ist in Sachsen-Anhalt noch heute eine Fahrt ohne Wasser durch die Wissenswüste.

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Themen: Prozesse

Erschienen 20. September 2006 auf http://www.vier-strafverteidiger.de.

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