Amtsgericht Bremen: ebay-Bewertungen sind subjektive Eindrücke
Das (9 C 412/09)
musste sich mit der Frage beschäftigen, ob eine negative eBay-Bewertung rechtwidrig war – was einen Beseitigungsanspruch ausgelöst
hätte. Der Kläger (der von der negativen Bewertung betroffen war) berief sich darauf, dass die Kaufabwicklung “formal korrekt” war.
Hintergrund: Der Käufer hatte etwas gekauft, später von seinem Widerrufsrecht gebrauch gemacht. Dabei hatte der Verkäufer in seinen
AGB geregelt, dass die Versandkosten bei einem Warenwert bis 40 Euro vom Käufer zu tragen sind, was rechtlich einwandfrei war. Der
davon frustrierte Käufer quittierte diese mit
folgender Bewertung:
Vorsicht bei Reklamation! Übelste Abzocke bei Versandkosten!!!“
Das Amtsgericht sieht schon einmal kein grundsätzliches Problem, trotz formal korrektem Ablauf eine negative Bewertung zu vergeben.
So handelt es sich hierbei nicht nur um ein – der Bewertung als wahr/falsch verschlossenes – Werturteil. Auch ist es bei ebay (laut
unbestrittenem Sachvortrag) durchaus üblich, dass viele Verkäufer auf die Möglichkeit der Aufbürdung der Versandkosten verzichten,
wodurch der Käufer durchaus (zumindest aus seiner persönlichen Sicht) überrascht sein durfte von der Regelung.
Hinzu kommt für das Amtsgericht die Tatsache, dass die gesetzliche Möglichkeit der Umwälzung der Versandkosten gegen europäisches
Recht verstossen könnte, was dann zum Fazit führt:
Der hält jedenfalls
die für den günstigere Auslegung
zumindest für möglich und stützt damit auch die Ansicht des OLG Karlsruhe als Berufungsinstanz und hat diese Rechtsfrage dem EuGH
vorgelegt (s. EuZW 2008, S. 768; OLG Karlruhe MMR 2008, S. 46). Die in den AGB der Klägerin enthaltene Regelung könnte somit gegen
europäisches Recht verstoßen. Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte daher einen berechtigten Grund, seine Unzufriedenheit über die
diesbezügliche Praxis der Klägerin in Form einer negativen Bewertung öffentlich kundzutun. Die negative Bewertung war zulässig und
rechtmäßig.
Auch die Grenze zur Schmähkritik sah das Amtsgericht nicht erreicht: Im Anschluss an die Rechtsprechung des BGH zur Haftung der
Stiftung Warentest ( BGH, NJW 1976, 620 [622]) bietet es sich laut Amtsgericht Bremen an, die Grenze der „Sachlichkeit“ erst dann als
überschritten anzusehen, wenn bewusste Fehlurteile und Verzerrungen vorgenommen werden oder die abschließende Bewertung als sachlich
nicht mehr vertretbar, das heißt indiskutabel, erscheint. Diese Grenze sah das Amtsgericht hier nicht als überschritten an. Denn:
Der Bewertungskommentar enthält konkrete Angaben dazu, welches (Fehl-)Verhalten bei der Transaktion der Beklagte der Klägerin
vorwirft. Der Kommentar zielt eindeutig auf die Versandkostenpraxis der Klägerin. Er ist damit sachlich gerechtfertig. Dass diese
Versandkostenpraxis zumindest unüblich, möglicherwei……
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