Amtsgericht Bonn: Unberechtigt Abgemahnter kann u. U. Kosten für seine Rechtsverteidigung verlangen
am 26.05.2008 von IT-Recht Kanzlei - Nachrichten
Das Amtsgericht Bonn hat mit Urteil vom 29.04.2008 (Az. 2 C 525/07) entschieden, dass ein unberechtigt Abgemahnter im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs gegen den Abmahnenden auch die Kosten für eine notwendige Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts für die Rechtsverteidigung und rechtliche Prüfung des Sachverhalts verlangen kann.
Im vorliegenden Fall hatte ein unberechtigt Abgemahnter den abmahnenden Wettbewerber auf Erstattung der ihm durch die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts für die Rechtsverteidigung und rechtliche Prüfung des Sachverhalts entstandenen Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen. Der Wettbewerber hatte wegen eines angeblichen Verstoßes gegen die Pflichten zur Anbieterkennzeichnung aus § 6 Satz 1 Nr. 3 TDG (nunmehr § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG) abgemahnt. Das Gericht sah hierin jedoch lediglich einen unbeachtlichen Bagatellverstoß, was der Abmahnende bei Anwendung gehöriger Sorgfalt auch hätte erkennen müssen. Es nahm daher ein Übernahmeverschulden des Abmahnenden nach § 678 BGB an und bürdete ihm die Kosten des unberechtigt Abgemahnten für dessen Rechtsverteidigung auf.
Im Einzelnen führte das Gericht hierzu Folgendes aus:
„Dies hätte der Beklagte bei Anwendung gehöriger Sorgfalt auch erkennen müssen sowie die Tatsache, dass er keine Rechtsauffassung vertritt, die durchaus vertretbar ist (vgl. LG Berlin, Urt. v. 1.06.2007 - 103 0 246/06). Er verschickt seit Jahren zahlreiche Abmahnungen an Diensteanbieter, ohne die Besonderheiten der jeweiligen Sachverhaltskonstellationen zu berücksichtigen. Eine gewissenhafte Prüfung der Rechtslage und Anwendung der gebotenen Sorgfalt liegt insoweit nicht vor. Der Beklagte hat keine Gutachten oder anderweitige rechtliche Hilfe in Anspruch genommen, sondern lediglich die Abmahnung versendet. Bei näherer Prüfung des Sachverhalts und insbesondere der Tatsache, dass im hiesigen Fall allein die Anschrift …
AG Bonn: Kostenerstattungsanspruch des unberechtigt Abgemahnten - Erfolgt eine Abmahnung unberechtigt, kann den Abmahnenden ein Übernahmeverschulden und eine Schadenersatzpflicht i.S.v. § 678 BGB treffen.
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