Amazon wollte Preise an die Leine legen

Der Onlinehandelsplatz Amazon hatte am 1. Mai 2010 seine Verkäufer mit einer Preisparitätsklausel dazu zwingen wollen, ihre Preise außerhalb der Plattform denen auf amazon.de gleichzusetzen. Damit war des den Händlern untersagt die Produkt beispielsweise im eigenen Onlineshop günstiger anzubieten, was angesichts der dort fehlenden Verkaufsprovision gar nicht so ungewöhnlich gewesen wäre.

Gegen diese Klausel setzte sich das ZVAB – Zentrales Verzeichnis Antiquarischer Bücher zu Wehr und beantragte beim Landgericht München eine Einstweilige Verfügung gegen Amazon. Das LG München

Das Landgericht München I hat dem Antrag des ZVAB auf eine einstweilige Verfügung gegen die Forderung nach Preisparität stattgegeben (Az 37 0 7636/10) und untersagt die weitere Verwendung der Klausel. In der Preisparitäts-Klausel sieht das Gericht eine wettbewerbsbeschränkende Meistbegünstigungsklausel, die gemäß § 1GWB unzulässig ist. Gegen die einstweilige Verfügung können Rechtsmittel eingelegt werden.

„Die Preisparität stellt im Grunde eine Buchpreisbindung für den Gebrauchtbuchmarkt dar, jedoch nicht zugunsten der Kunden und der Vielfalt, sondern zu Bedingungen, die von einem marktbeherrschenden Konzern diktiert werden. Als Plattform für antiquarische, vergriffene und gebrauchte Bücher halten wir solche restriktiven Vorschriften für wettbewerbswidrig und lehnen diese ab. Es ist skandalös, dass ein Unternehmen regulierend in das freie Spiel von Angebot und N…

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Themen: Onlinehandel , Landgericht München , Einstweilige Verfügung , Amazon , Vorschriften , Gebrauchte , Zvab , Händler , Verkauf , Nutzungsbedingungen
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 10. Mai 2010 auf http://blog.f-200.com.

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