Amazon untersagt Marken-Keywords

Amazon informiert heute über die ab 23.10.2009 geltenden neuen Teilnahmebedingungen des Amazon.de Partnerprogramms. Die folgenden Bedinungen sind neu:

Websiten sind nicht für die Teilnahme am Partnerprogramm geeignet, wenn sie

irgendeine Marke von Amazon.com Inc. oder eines damit verbundenen Unternehmens in einem Zugangsnamen („account name“), Benutzernamen („username“), Gruppennamen („group name“) oder in irgendeiner anderen Bezeichnung oder irgendeinem Kennwort, wie z .B. bei Websites von sog. Sozialen Netzwerken der Fall, beinhalten (beispielsweise würde ein username wie „Endless Schuhe“ oder „Amazon Japan“ oder „Kindle für Sie“, der auf einer Sozialen Netzwerk Website wie Twitter oder Facebook zur Registrierung oder als sonstiges Kennwort genutzt wird, unzulässig sein)

Der Amazon.de Partner ist zudem nicht berechtigt,

bestimmte Stichworte, Suchworte oder so genannte Keywords und ähnliche Begriffe zu kaufen oder zu registrieren oder dies zu versuchen, die das Wort “Amazon”, “Endless“, “Kindle“, “Javari“ oder irgendeine andere Marke von Amazon.com, Inc. oder eines damit verbundenen Unternehmens oder Abwandlungen davon beinhalten (z.B. “Amazone”, amaozn”, etc., im Folgenden als “Geschützte Begriffe” bezeichnet), um diese bei Suchmaschinen, Portalen und anderen Dienstleistern zu verwenden.

Es ist sicher möglich denjenigen die Teilnahme am Amazon.de Partnerprogramm zu untersagen, die sich nicht an diese Regelungen halten. Die Rechtsprechung jedenfalls tendiert dazu, in der Benutzung fremder Markennamen und Unternehmensbezeichnungen als Keywords (z.B. Google Adwords) keine Markenrechtverletzung zu sehen – so LG Braunschweig, LG Düsseldorf, BGH. Abschließend geklärt ist die Frage für Markennamen jedoch noch nicht, weil der BGH (siehe Pressemeldung), das Verfahren “Bananabay” ausgesetzt hat und dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat:

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Themen: Google , Marken , Markenverletzung , Google Adwords , Amazon , Partnerprogramm , Kennwort , Keyword

Erschienen 16. Oktober 2009 auf http://lawblog.mcneubert.de/.

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