LG Hamburg: Affiliate-Haftung auch für Amazon Marketplace Teilnehmer
Internetrecht München | 7. Juni 2011 — In einem aktuellen Urteil betont das LG Hamburg ( Urt. v. 10.02.2011 – Az.: 315 O 356/10), dass Online-Händler, die bei Amazon Mar…
Affiliates von Amazon (Werbepartner von Amazon, die am Amazon Partner-Programm teilnehmen) listen Angebote der Online-Händler, die am Amazon Marketplace teilnehmen auf ihren eigenen Internetseiten auf und setzen einen Link auf den jeweiligen Händlershop. Sind die Angaben auf der Affiliate-Seite wettbewerbswidrig, schnappt die Haftungsfalle zu...
Das Urteil des LG HamburgNach Auffassung des LG Hamburg haftet der jeweilige Online-Händler für die Angaben auf den Webseiten der Affiliates. Ein Mitbewerber konnte den Online-Händler erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch nehmen. In seinem Urteil vom 10.02.2011 (Az.: 315 O 356/10) hatte das Gericht darüber zu entscheiden, ob ein Online-Händler, der seine Ware über Amazon.de anbietet, für Wettbewerbsverstöße eines Affiliates von Amazon haften muss. Bei den Verstößen ging es u.a. um fehlende bzw. falsche Versandkostenangaben und unzutreffende Produktbeschreibungen, also um unlautere Irreführung zu Lasten der Mitbewerber und des Verbrauchers gem. §§ 3, 5 UWG.
In dem Fall, den das Gericht zu entscheiden hatte, hatte der Affilate wettbewerbswidrige Angaben aus dem Händlershop übernommen. Nach Ansicht des LG Hamburg bestehe zwischen dem Online-Händler und dem Affiliate-Partner zwar keine vertragliche Beziehung. Einem Online-Händler, der am Amazon Marketplace teilnimmt, sei jedoch durchaus bekannt, dass von Amazon Affiliates eingesetzt werden, die die Angebote auf ihren Webseiten auflisten und verlinken. Der Online-Händler müsse davon ausgehen, dass seine Waren nicht nur auf seinem Amazon-Händlershop, sondern auch auf den Seiten der Affiliates von Amazon erscheinen.
Selbst wenn der Händler anfänglich von dem Wettbewerbsverstoß auf der Affiliate-Seite keine Kenntnis gehabt hätte, ergäbe sich eine haftungsbegründende Verkehrssicherungspflicht des Händlers daraus, dass er durch die Abmahnung Kenntnis vom Wettbewerbsverstoß erlangt und dennoch keine Maßnahmen dagegen unternommen habe. Nach Erhalt der Abmahnung hatte der Online-Händler nichts unternommen. Obwohl er durch die Abmahn…
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