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Am Morgen ein Joint und der Tag ist dein Freund....

am 18.05.2006 von http://www.strafblog.de

.. denkt sich so mancher Kiffer und lässt sich mit dieser Grundeinstellung nach vorangegangenem Haschisch- oder Marihuana-Genuss auch schon mal zu einer kleinen Spritztour mit dem Auto hinreißen.

Problematisch kann´s werden, wenn man dann in eine Verkehrskontrolle gerät. Dann steht der Führerschein auf dem Spiel.

Das Oberlandesgericht Bamberg hat mit Beschluss vom 08.08.2005 – 2 Ss Owi 551/05 - (veröffentlich in der aktuellen Ausgabe der DAR; 05/2006 S. 286) entschieden, dass eine Verurteilung nach wegen Fahrens unter Einfluss berauschender Mittel nach § 24a StVG dann nicht erfolgen darf, wenn die THC-Konzentration im Blut eines Kraftfahrzeugführers weniger als 1,0 ng/ml beträgt. Das Gericht hat sich damit an den Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 21.12.2004 – 1 BvR 2652/03 - angelehnt, wonach die Norm insofern verfassungskonform auszulegen sei, dass nicht mehr jeder Nachweis von THC im Blut eines Verkehrsteilnehmers eine Verurteilung rechtfertige. Der Charakter der Norm erfordere vielmehr eine Wirkstoffkonzentration, die es als möglich erscheinen lässt, dass der Fahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war. Eine derart relevante Konzentration sei aber erst ab 1,0 ng/ml erreicht.

Anmerkung:

Fraglich bleibt, ob beim Hinzutreten von Ausfallerscheinungen eine Verurteilung nach § 24 a StVG erfolgen darf. Das OLG Bamberg hat insofern ausgeführt, dass es bei dem abstrakten Gefährdungsdelikt des § 24 a StVG gerade nicht darauf ankomme, ob verkehrsrelevante Beeinträchtigungen auftreten oder nicht. Im Gegensatz dazu hat das OLG München in einem ähnlich gelagerten Fall (Fahren unter dem Einfluss von Amphetamin) entschieden, dass eine Verurteilung nach § 24 a StVG trotz Unterschreitung des analytischen Grenzwertes, ab dem sicher mit dem Auftreten von Ausfallerscheinungen zu rechnen ist, durchaus dann in Betracht komme, wenn andere Umstände festgestellt würden, aus denen sich ergebe, dass die Fahrtüchtigkeit des Fahrzeugführers trotz der verhältnismäßig niedrigen Betäubungsmittelkonzentration zwar nicht aufgehoben, aber doch eingeschränkt gewesen sei (Beschluss vom 13.03.2006 – 4 St RR 199/05). Also Vorsicht, lieber Blogleser, du weißt nicht, wie dein Gericht im Zweifelsfall entscheidet.

Autorin: Viktoria Nagel

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